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Heinrich Hannover                        

Verhinderte historische Alternativen

(Das KPD-Verbot von 1956 und die Folgen für die bundesrepublikanische Justiz)

Für Kommunisten gab es 1945 einen schwierigen Neuanfang. Von der einstigen Massenorganisation war nur eine Minderheit übrig geblieben. Unzählige Kommunisten waren von Hitlers Juristen und Gewalttätern umgebracht oder ins Exil vertrieben worden. Von denen, die in der Sowjetunion Zuflucht gesucht hatten, waren viele der besten Stalins Henkern zum Opfer gefallen.

Auch die Millionen Menschen, die vor Hitlers Machtübernahme ihre Hoffnungen auf das revolutionäre Ziel der KPD gesetzt hatten, eine Welt des Friedens und der Gerechtigkeit zu schaffen, gab es nicht mehr. Die Siegermächte fanden ein zerstörtes Deutschland vor, in dem die Mehrheit der Überlebenden noch kurz zuvor ihrem Verführer Adolf Hitler zugejubelt hatte. Zwölf Jahre Naziherrschaft hatten die Arbeiterbewegung und die Massenbasis der KPD nachhaltig zerstört. Während in der  sowjetischen Besatzungszone und in der ihr folgenden DDR der schwierige Versuch unternommen wurde, aus Faschisten Kommunisten zu machen und eine von der Mehrheit akzeptierte kommunistische Obrigkeit zu schaffen, konnte man im Westen altgediente Faschisten gut brauchen, um die Kommunistenverfolgung der Nazis fortzusetzen. Bekanntlich konnten sie Staatssekretär, Minister , Ministerpräsident und Bundeskamzler, Polizisten, Offiziere und Generäle, Richter und Staatsanwälte, und nicht zuletzt Geheimdienstbeamte werden, ohne rot zu werden.

Die deutsche Geschichte wäre anders verlaufen, wenn eine westdeutsche Bundesregierung die sowjetischen Vorschläge aus den Jahren 1952 und 1954 ernstgenommen hätte, die eine Wiedervereinigung Deutschlands aufgrund freier Wahlen vorsahen, unter der Bedingung der militärischen Neutralität des Gesamtstaats. Damals war die sowjetische Führung bereit, den Versuch aufzugeben, einen deutschen Teilstaat zu etablieren, in dem Sozialismus nicht das Ergebis einer revolutionären Volksbewegung sein, sondern nur  obrigkeitlich verfügt werden konnte. Es wäre das frühzeitige Ende der DDR gewesen.

Aber Konrad Adenauer wollte einen deutschen Teilstaat ohne Kommunisten und tat die sowjetischen Angebote als „Fetzen Papier“ ab. Und er hatte die Zustimmung einer Mehrheit, die  die von den Nazis übernommene Todfeindschaft gegen die Sowjetunion fortsetzte und an die vieltausendfach wiederholte Bedrohungslegende vom bevorstehenden Überfall aus dem Osten glaubte („Die Russen kommen“). Eine nüchterne Analyse der Weltsituation hätte den Westdeutschen und ihrem Kanzler sagen müssen, dass die von Hitlers Wehrmacht verwüstete Sowjetunion nichts nötiger brauchte als Frieden. Und dass die von den Sowjets geforderte militärische Neutralität Gesamtdeutschlands eine Selbstverständlichkeit war, die sich aus schlimmen historischen Erfahrungen ergab.  Österreich ist damals klüger regiert worden.

Friedenswillige Politiker hätten in den 1950er Jahren der von der Sowjetregierung propagierten friedlichen Koexistenz zwischen den kapitalistisch strukturierter Staaten und den sozialistisch ausgerichteten Staaten eine Chance geben können. Die Propagandisten des kalten Krieges diffamierten jedoch die von der Sowjetunion geförderte Weltfriedensbewegung als ein organisiertes Täuschungsmanöver, das die kapitalistisch regierten Staaten gegenüber dem militärischen Angriffskrieg der Sowjetunion wehrlos machen sollte.

Ich habe diesen antikommunistischen Schwachsinn, der von Adenauer als Politik der Stärke bezeichnet wurde, besonders kraß im Düsseldorfer Friedenskomiteeprozeß von 1959/60 erlebt, wo wir Verteidiger es mit Richtern und Schöffen zu tun hatten, die uns kommunistische Propaganda unterstellten, wenn wir Beweise für die Roll-back-Strategie und andere westliche Kriegsplanungen vorlegten. Unsere Anträge auf Verlesung entsprechender präsenter Urkunden wurden sämtlich abgelehnt. Ein Fall politisch motivierter Rechtsbeugung.

Als ich nach dem 1. Staatsexamen im Jahr 1950 Gerichtsreferendar in Bremen werden wollte, mußte ich, wie es  Adenauer in einem Erlaß vorgeschrieben hatte, unterschreiben, dass ich nicht Mitglied der KPD oder einer ihrer sogenannten Tarnorganisationen sei. Zu den kommunistischen Tarnorganisationen wurde übrigens auch die VVN, die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes, gezählt, in der, wie es nicht anders sein konnte, Kommunisten die Mehrheit bildeten. Es bedurfte also keines KPD-Verbots, um Kommunisten aus dem Beruf des Juristen fernzuhalten. Nach Nazivergangenheit wurde nicht gefragt.

Als ich im Oktober 1954 in Bremen als Rechtsanwalt zugelassen wurde, stellte ich mir eine Klientel aus der Kaufmannschaft und gutsituierten bürgerlichen Kreisen vor, und hatte auch einen guten Anfang in dieser Richtung, indem ich durch glücklichen Zufall Hausanwalt des Bremischen Haus- und Grundbesitzervereins wurde. Aber dann wurde die angebahnte Karriere abrupt unterbrochen. Mir wurde ein Pflichtverteidigermandat zugewiesen, bei dem ich einen jungen Kommunisten zu verteidigen hatte, der wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit versuchter Gefangenenbefreiung angeklagt war. Er hatte an einer Demonstration von Arbeitslosen teilgenommen, die von der Polizei mit Schlagstöcken traktiert wurden, weil man ihnen unterstellte, dass sie das Rathaus stürmen wollten. Als einer der Demonstranten festgenommen wurde, soll mein Mandant dessen Befreiung versucht haben. Diese Behauptung der Anklage beruhte auf den Aussagen von zwei Polizeibeamten, von denen einer durchaus Anlaß hatte, seinem Schlagstockgebrauch eine erfundene Rechtfertigung zu verleihen, weil er meinem Mandanten eine schwere Augenverletzung zugefügt hatte. Der zweite Beamte wiederholte die Darstellung seines Kollegen fast wörtlich. Eine Darstellung, der mehrere von mir als Zeugen benannte Demonstrationsteilnehmer widersprachen. Sie bekundeten, dass der folgenreiche Schlag des Polizisten erfolgt war, als mein Mandant ein heruntergefallenes Plakat aufgehoben hatte. Aber das Gericht glaubte nicht den Aussagen der Demonstranten, sondern denen der beiden Polzeibeamten.   Die von mir als Zeugen benannten Demonstranten  waren, mit einer Ausnahme, Kommunisten. Kaum hatte ich sie als Zeugen benannt, hatte der Staatsanwalt sie, soweit es sich um Kommunisten handelte, ebenfalls angeklagt, und zwar nach einem damals noch geltenden Paragraphen aus der Kaiserzeit, der jeden, der sich nach dreimaliger Aufforderung der Polizei nicht  entfernte, mit Strafe bedrohte. Dadurch hatte der Staatsanwalt sie als Zeugen ausgeschaltet. Mein Antrag auf Abtrennung des Verfahrens wurde abgelehnt.

Am zweiten Verhandlungstag übernahm ich die Verteidigung auch dieser Demonstranten als Wahlverteidiger, was damals noch möglich war, und erreichte ihren Freispruch, weil nicht zu widerlegen war, dass sie die dreifache Aufforderung der Polizei, sich zu entfernen, bei dem herrschenden Lärm nicht gehört hatten. Aber ihre Rolle als Angeklagte erleichterte es dem Gericht, ihre Aussagen zum Verhalten meines Mandanten zu ignorieren. Und über die mit ihrer Sachdarstellung übereinstimmende Aussage des einen nicht angeklagten Nichtkommunisten setzte sich das Gericht mit „freier Beweiswürdigung“ hinweg. Alles in allem ein Verfahren, das auch einem Anfänger im Strafverteidigerberuf zu denken geben mußte.

Dieses Pflichtverteidigermandat gab meinem ganzen Berufsleben eine politische Richtung, die ich nicht vorausgesehen hatte. Es führte dazu, dass ich nicht der arrivierte Rechtsanwalt bürgerlicher Kreise wurde, als der ich angetreten war. Denn es folgten weitere Strafverteidigermandate von Linken,  nicht nur von Kommunisten, sondern auch von Sozialdemokraten, Gewerkschaftern und anderen Opponenten gegen Adenauers Politik der Wiederaufrüstung und der Reaktivierung alter Nazis. Und das machte mich für antikommunistisch eingestellte bürgerliche Kreise als Anwalt unmöglich. Der Haus- und Grundbesitzerverein fand einen anderen Anwalt und die erhofften Mandate wohlhabender Auftraggeber blieben aus.

Und so kann ich heute über 40 Jahre Kommunistenverfolgung als mitunter zutiefst betroffener Zeitzeuge berichten.

Zunächst gab es beim Landgericht Bremen einige Prozesse gegen junge, in der FDJ organisierte Kommunisten, die ich zusammen mit dem erfahrenen Heidelberger Kollegen Dr. Walther Ammann und anderen Kollegen verteidigte. Sie waren angeklagt der Rädelsführerschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung (damaliger § 90 a StGB), der Geheimbündelei (§ 128) und der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129). Ihnen wurde vorgeworfen, dass sie sich in der Freien Deutschen Jugend, der FDJ, betätigt hatten, obwohl diese durch Beschluß der Bundesregierung vom 30. Juni 1951 verboten worden war. Wir Verteidiger konnten ihnen in den von dem liberal gesinnten Vorsitzenden Mehne geleiteten Verhandlungen zu maßvollen Bewährungsstrafen verhelfen, die dem enormen Aufwand an Justizbemühung kaum entsprachen. Die Staatsanwaltschaft, die von einem mit Nazivergangenheit belasteten Oberstaatsanwalt Albrecht geleitet wurde, hatte für das gegen Willi Esselborn und sieben weitere Angeklagte gerichtete erste Verfahren eine Anklageschrift von 717 Seiten verfaßt. Und die Hauptverhandlung hatte sechs Wochen gedauert.

Auch die beiden Nachfolgeverfahren – das eine gegen Gerd Lieberum und Willi Sauerwein, das andere gegen Harold Pundsack und elf weitere Angeklagte – stand noch im Zeichen von Mehnes Liberalität. Auch hier brauchte keiner der Angeklagten die politische Betätigung in der illegalen FDJ im Gefängnis zu büßen, obwohl die Staatsanwaltschaft  wieder immense Fleißarbeit geleistet hatte. In einem vierten Fall kam es sogar zu einer verständnisvoll begründeten Einstellung des Verfahrens.

Es gab ein Gerücht, wonach der Landgerichtsdirektor Mehne in der Nazizeit als Rechtsanwalt tätig gewesen und Kommunisten verteidigt habe. Ich habe nicht geprüft, ob dieses Gerücht auf Wahrheit beruhte, halte es aber nach Mehnes ungewöhnlich achtungsvollem Verhalten gegenüber Angeklagten und Verteidigern für möglich. Mehnes Stil war eine bemerkenswerte bremische Besonderheit, die nicht für alle Strafkammern des Landgerichts galt und auch nicht von Dauer war.

Es fanden vor dem KPD-Verbot noch mehrere Verfahren gegen Kommunisten und andere linke Oppositionelle statt, in denen die von Adenauers Bundesregierung schon 1951 beantragte Verbotsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht abgewartet werden mußte. Ich übergehe sie hier. Ich habe sie, insbesondere das skandalöse Verfahren von 1959/60 in Düsseldorf gegen Persönlichkeiten des westdeutschen Friedenskomitee, an anderer Stelle ausführlich dargestellt. Wer eine Doktorarbeit darüber schreiben will, findet meine Akten im Bremer Staatsarchiv und in mir einen auskunftbereiten Zeitgenossen.

Dann kam der Paukenschlag des KPD-Verbots vom 17. August 1956, das die noch immer von Nazijuristen durchsetzte Justiz  ermächtigte, jede als kommunistisch zu interpretierende Meinungsäußerung oder Verhaltensweise zu bestrafen. Das  Vermögen der Partei wurde eingezogen. Dem Urteil des Bundesverfassungsgericht folgte ein Rattenschwanz von unzähligen Prozessen nach den im Volksmund als Gummiparagraphen bezeichneten Strafvorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, die jeden Verstoß gegen das Verbotsurteil mit Gefängnis nicht unter 6 Monaten bedrohte.

Mein erstes Mandat nach dem Verbot betraf die Enteignung des Parteihauses in der  Lindenhofstraße, das die KPD nach ihrem von den Nazis hingerichteten Genossen Robert Stamm benannt hatte. Nach den Erfahrungen der Nazizeit hatten die Bremer Kommunisten das Eigentum an dem Haus genossenschaftlich organisiert. Die Enteignung betraf  also Genossen im Sinne des Genossenschaftsrechts, die Genossenschaftsanteile an dem Haus erworben hatten und Miteigentümer geworden waren. Aus meiner Sicht war ihre Enteignung ein klarer Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes, den ich als Anwalt mehrerer Genossen nachdrücklich rügte. Aber die maßgeblichen Instanzen der Verwaltung und der Justiz schämten sich nicht, den Genossen das Eigentum an einem Haus zu entziehen, das der KPD nach dem Krieg als Wiedergutmachung von Naziunrecht zurückgegeben worden war. Ich sehe noch den alten KPD-Genossen Albert Krohn vor mir, dem vor Wut und Verzweiflung Tränen in die Augen traten. Er hatte seine gesamten Ersparnisse in das Parteihaus gesteckt und erlebte die Enteignung jetzt zum zweiten Mal. Ich wurde mit Ehrengerichtsverfahren bedroht, als ich die Enteignung mit dem Unrechtsakt verglich, der der KPD schon im Hitler-Reich widerfahren war.

Von den zahlreichen Verfahren, in denen der angebliche Verstoß gegen die Verbotsentscheidung des Bundesverfassungsgericht angeklagt wurde, will ich hier nur zwei erwähnen, die einer rechtsstaatliche Kritik in mehrfacher Hinsicht nicht standhalten. Das eine ist der Fall Oleg von Brackel.  Er war nicht Kommunist, sondern stand der SPD nahe. Als Betriebsrat in einer Bremer Firma war er einer Einladung zu einer Veranstaltung des FDGB, des Gewerkschaftsbundes der DDR, in Berlin-Karlshorst gefolgt und hatte dort in der Diskussion sinngemäß gesagt, es sei vernünftiger, dass die Deutschen miteinander sprechen, als aufeinander zu schießen. Diese Äußerung wurde im Neuen Deutschland zitiert und bei der Lüneburger Staatsanwaltschaft gelesen, die daraus eine Anklage wegen Verstoßes gegen das KPD-Verbot machte. Eine Strafkammer unter dem Vorsitz des Richters Cieplik verurteilte den Angeklagten mit der Begründung, dass sein Diskussionsbeitrag den Interessen der SED gedient habe. Diese sei eine Ersatzorganisation der verbotenen KPD. In der mündlichen Urteilsbegründung wurde dem Angeklagten strafmildernd zugute gehalten, dass er „im Kriege seine Pflicht erfüllt“ habe. Er hatte als Mitglied der Waffen-SS an Hitlers Vernichtungskrieg gegen die Sowjetunion teilgenommen. Das dies noch im Jahr 1962 von westdeutschen Richtern als verdienstvoll betrachtet wurde, hat Oleg von Brackel  ebenso erstaunt zur Kenntnis genommen wie sein Verteidiger. Die VVN Lüneburg hat inzwischen in einer Broschüre über Nazijuristen im Dienste der niedersächsischen Justiz auch die Nazivergangenheit des Vorsitzenden Richters Cieplik veröffentlicht.

Im Jahr 1963 fand dann das aufsehenerregende Strafverfahren gegen den in Bremen sehr populären und auch bei politischen Gegnern geachteten kommunistischen Bürgerschafts-abgeordneten Willi Meyer-Buer statt. Ihm wurde als Verstoß gegen das KPD-Verbot  angelastet, dass er sich bei der Bundestagswahl 1961 als unabhängiger Sozialist um ein Abgeordnetenmandat beworben und in Reden und Flugblättern nicht verschwiegen hatte, dass er Kommunist geblieben war. Das Strafverfahren gegen diesen Mann wurde auch in konservativen Kreisen als peinlich empfunden, was auch in der ausführlichen Presseberichterstattung bürgerlicher Zeitungen zu spüren war. Hier wurde einem Politiker für sein politisches Wirken der Prozeß gemacht, der schon zu Beginn der Naziherrschaft gegen Hitler und seine Bande Widerstand geleistet hatte und dafür Haft und Folter erlitten hatte. Man kannte ihn als glänzenden Redner im Parlament und bei öffentlichen Veranstaltungen, der manches heiße Eisen anpackte. Und die öffentliche Hauptverhandlung gab Gelegenheit, daran zu erinnern, dass er wegen seines Widerstands gegen das Naziregime viele Jahre im faschistischen Zuchthaus und im KZ eingesperrt war und mißhandelt wurde. Ein sozialdemokratischer Haftgenosse Meyer-Buers machte eine eindrucksvolle Zeuenaussage über dessen solidarisches Verhalten während der gemeinsamen Zuchthaushaft. Ein anderer Zeuge, den Meyer-Buer bei einem Luftangriff aus einem brennenden Haus gerettet hatte, sagte aus, dass er dem Angeklagten sein Leben verdanke. Ein sozialdemokratischer Zeuge berichtete von Meyer-Buers Entsetzen über die von Chruschtschow beim 20. Parteitag der KPdSU 1956 aufgedeckten Verbrechen Stalins. Und es kam auch zur Sprache, dass Meyer-Buer in den letzten Kriegstagen die Beschießung eines Dorfes verhindert hat, indem er unter  Lebensgefahr mit einer weißen Fahne zu den englischen Truppen gelaufen und die kampflose Übergabe des Dorfes angeboten hat. Ich habe also einen Mann verteidigt, der ein vorbildliches Leben geführt hat, so daß die auf seiner politischen Gesinnung beruhende Verurteilung durch bundesdeutsche Richter nur ein Dokument der Justizschande sein konnte.

Willi Meyer-Buer gehörte, als die KPD noch legal war, zu den Abgeordneten der Bremer Bürgerschaft, die regelmäßig im Zuhörerraum der Gerichtssäle erschienen, wenn die FDJ-Anklagen verhandelt wurden. Da kamen außer ihm Erika Ewert, Hermann Gautier und Maria Krüger und machten ihren jungen Parteigenossen und deren Verteidiger Mut. Sie spornten mich an, nicht nur die juristische, sondern auch die politische Fragwürdigkeit der Kommunistenverfolgung zur Sprache zu bringen. In Erinnerung geblieben ist mir ein Ausspruch von Willi Meyer-Buer nach einem meiner Plädoyers: „Sehr schön, Herr Rechtsanwalt, aber etwas politischer könnten Sie noch argumentieren.“ Das habe ich dann auch nach Kräften getan. Was mir viel Ärger eingebracht hat, weil den meisten Richtern und Staatsanwälten überhaupt nicht bewußt war, dass sie die Gesetze keineswegs unparteiisch auslegten, sondern die Aufgabe verspürten, dem antikommunistischen Zeitgeist Geltung zu verschaffen.

Mit dem uferlosen Tatbestand des Verstoßes gegen das KPD-Verbot ließ sich jede politische Opposition gegen den Regierungskurs, auch jede Kritik an der Kommunistenverfolgung, in den Verdacht einer Straftat bringen. Ja, sogar als Strafverteidiger war man nicht vor dem Verfolgungseifer mancher Richter und Statsanwälte sicher. Nach meinem Plädoyer in der Strafsache gegen Willi Meyer-Buer drohte mir der Vorsitzende der Strafkammer, ein Herr Meyerdierks, an, dass er beim Generalstaatsanwalt ein Ehrengerichtsverfahren gegen mich anregen wolle, weil mein Plädoyer kommunistische Propaganda gewesen sei. Das hat er allerdings unterlassen, nachdem ich eine nachträgliche schriftliche Fassung meines Plädoyers zur Akte gegeben hatte. Aber ich habe seitdem in politischen Strafsachen, in denen ich ein nachfolgendes Verfahren gegen mich befürchten mußte, darauf bestanden, dass ich während meiner Plädoyers ein Tonbandgerät laufen lassen durfte, um dokumentieren zu können, was ich gesagt und was ich nicht gesagt hatte. Das hat mich allerdings auch nicht in jedem Fall vor einem Ehrengerichtsverfahren geschützt. Der Vorsitzende einer Strafkammer beim Landgericht Dortmund zeigte mich nach meinem Plädoyer in einem Kommunistenprozeß beim Bremer Generalstaatsanwalt an, der prompt eine Anschuldigungsschrift verfaßte. Und ein von konservativen Rechtsanwälten gebildetes Ehrengericht verurteilte mich, nachdem es die Tonaufnahme meines Plädoyers angehört hatte, zu einer Bußezahlung, weil ich in leichter Abwandlung eines Ausspruchs von Otto von Bismarck gesagt hatte: „Klassenjustiz stolpert nicht über die juristischen Zwirnsfäden der Strafprozeßordnung“.

Aber immerhin gibt es jetzt beim Deutschen Rundfunkarchiv in Frankfurt eine Sammlung von Tonaufnahmen meiner Plädoyers, so dass interessierte Zeitgenossen und Nachgeborene sich kundig machen können, was in einem angeblich freiheitlich-demokratischen Staat im 20. Jahrhundert gesagt und nicht gesagt werden durfte. Auch meinem Buch „Reden vor Gericht“ liegt eine CD mit Tonaufnahmen bei.

Ich muß noch kurz auf drei Verfahren eingehen, die nicht mit dem juristischen KPD-Verbot zusammenhängen, aber doch mit der dem Verbot zugrundeliegenden antikommunistischen Vergiftung der öffentlichen Meinung und der entsprechenden Dienstbarkeit der Staatsgewaltigen zu tun hatten.

Im Sommer 1967 wurde bekannt, dass Beamte des südkoreanischen Geheimdienstes in die Bundesrepublik eingereist waren und 17 südkoreanische Staatsangehörige unter Anwendung von List, Drohung und Gewalt aus der BRD entführt und nach Südkorea verbracht hatten, wo sie wegen angeblicher Kontakte zum kommunistisch regierten Nordkorea vor Gericht gestellt und mit Todesstrafe bedroht wurden. Zu den Entführten gehörte auch der international bekannte Komponist Isang Yun, der seit Mitte der 50er Jahre in der Bundesrepublik lebte. Freunde von Yun beauftragten mich mit seiner anwaltlichen Vertretung, die nach Sachlage nur darin bestehen konnte, dass ich mich bei deutschen Behörden und Politikern um seine Freilassung bemühte, indem ich darauf pochte, dass bei der südkoreanischen Regierung die Verletzung deutscher Souveränität und ein daraus folgender völkerrechtlicher Anspruch auf Rücküberstellung geltend gemacht werden müsse. Das unterblieb mit scheinheiliger Begründung und verstärkte den auch in der seriösen Presse geäußerten Verdacht, dass eine deutsche Behörde bei der Entführung mitgewirkt hatte. In diesem Fall hätte es an einer Souveränitätsverletzung gefehlt. Der Generalbundesanwalt hatte mit überraschender Schnelligkeit verkündet, dass kein deutscher Geheimdienst mit der Entführung zu tun gehabt hätte, erklärte aber die Sache zum Staatsgeheimnis und verweigerte mir Akteneinsicht. Es tauchte jedoch ein umfangreicher Bericht  über eine jahrelange Observation der in der BRD lebenden Südkoreaner auf, was nur deutsche Geheimdienstarbeit sein konnte.

Ich sorgte für Öffentlichkeit, indem ich Aufsätze über den Skandal schrieb, die in überregionalen Zeitungen und im Rundfunk veröffentlicht wurden. Zu einer Zeit, als der Staatsanwalt in Seoul gerade die Todesstrafe gegen Isang Yun gefordert hatte, gelang es mir, in zwei auch in Korea gelesenen deutschen Zeitungen (FAZ und Welt) die kostenlose Veröffentlichung einer halbseitigen Anzeige zu erreichen, in der  181 prominente Musiker aus aller Welt einen Protest gegen das Verfahren und einen Aufruf unterschrieben, Isang Yun freizulassen.

Isang Yuns Freilassung erfolgte erst im März 1969, nachdem er 21 Monate lang in zeitweise eiskalter Zelle eingesperrt war und durch schwere Folterung zu dem falschen Geständnis kommunistischer Kontakte erpresst worden war. Einige Zeit nachem Yun vom südkoreanischen Präsiidenten Park begnadigt worden war, wurde dieser von seinem eigenen Geheimdienstchef ermordet. Ich weiß nicht, ob es derselbe war, den Bundespräsident Heinrich Lübke mit einem Orden und  salbungsvoller Rede über die freiheitlichen Gemeinsamkeiten unserer Staaten ausgezeicnet hatte. Auch der BND hat es an einer Einladung der befreundeten südkoreanischen Geheimdienstler nicht fehlen lassen.

Isang Yun kehrte nach Berlin zurück und konnte bis zu seinem Tode im November 1995 wieder als Hochschullehrer und Komponist tätig sein. Er hat über seine Entführung und seine Mißhandlung in südkoreanischer Haft in einem erschütternden Interview  mit Luise Rinser berichtet, in dem er auch geschildert hat, wie er, ein unter schwerer Herzkrankheit leidender Mensch, nach der von amerikanischen Geheimdiensten erfundenen Foltermethode water boarding verhört worden ist und gleichzeitig die Schreie des südkoreanischen Botschafters gehört hat, der in einem anderen Raum gefoltert wurde. Er war mit Yun befreundet und auch nach Südkorea verbracht worden.

Die Entführung der Südkoreaner hatte vor allem bei den Studenten ein kritisches Echo gefunden, die seit Mitte der 1960er Jahre gegen eine Elterngeneration opponierten, die im Nazistaat versagt hatte und noch immer die Richtlinien der Politik bestimmte. Deshalb wurde ich zu Vorträgen in Universitätsstädten eingeladen und erinnere mich besonders an eine Veranstaltung in Hamburg, wo ich auch in einem überfüllten Hörsaal sprechen konnte, obwohl die Plakate und Stellschilder, die meinen Vortrag in der ganzen Stadt ankündigten, in der Nacht zuvor von unbekannter Hand entfernt worden waren. Bei meinen Vorträgen verschwieg ich nicht, dass es hinreichende Indizien dafür gab, dass ein deutscher Geheimdienst bei der Entführung mitgewirkt hatte. Was dazu führte, dass ich den langen Arm einer unbekannten Instanz zu spüren kriegte, die sich offenbar getroffen fühlte. Als ich von meinem Vortrag in der Hamburger Universität zu meinem auf einem Parkplatz abgestellten Auto zurückkam, fand ich am Scheibenwischer ein anonymes Schreiben vor, in dem meine Tötung für den Fall angedroht wurde, dass ich meine Vorträge in dieser Sache fortsetzen würde.

Es gab noch einen Fall, in dem ich zum Ankläger wurde. Das war das Verfahren gegen den SS-Oberscharführer Wolfgang Otto, der als „Spieß“ und rechte Hand des Lagerkommandanten des KZ Buchenwald für die Durchführung von Hinrichtungen zuständig war. Ein amerikanisches Militärgericht hatte ihn nach dem Krieg wegen seiner Verbrechen an ausländischen Häftlingen zu 20 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er wurde aber schon nach sieben Jahren von den Amerikanern begnadigt, als man Hitlers Kriegsverbrecher wieder brauchte.

Zu den im Lager Buchenwald ermordeten Menschen gehörte auch der KPD-Vorsitzende Ernst Thälmann. Er war seit 1933 in Untersuchungshaft gehalten worden, ohne je angeklagt zu werden, und war in der Nacht vom 17. zum 18. August 1944 ins KZ Buchenwald verbracht und im Eingang des Krematoriums von einem dort aufgestellten SS-Kommando erschossen worden.

Thälmanns Frau und Tochter, die im KZ Ravensbrück eingesperrt waren, beauftragten nach dem Krieg den Ost-Berliner Rechtsanwalt Friedrich Karl Kaul mit einer Strafanzeige gegen zwei der damals noch lebenden Mordbeteiligten. Einer davon war Wolfgang Otto, über dessen Schreibtisch Hitlers Mordbefehl gegangen sein mußte und der von dem polnischen Häftling Marian Skoda als einer der an dem Erschießungkommando beteiligten SS-Funktionäre bezeichnet wurde. Nach Skodas Aussage hatte er die Tat aus einem Versteck beobachtet. Skoda lebte nicht mehr, so dass vor Gericht nur frühere Vernehmungsprotokolle ausgewertret werden konnten.

Die für die Verfolgung von Naziverbrechen zuständige Staatsanwaltschaft in Köln, die von einem ehemaligen Naziaktivisten geleitet wurde, weigerte sich jahrzehntelang, eine Anklage zu erheben und produzierte im Laufe der Zeit sieben Einstellungsbescheide. Anfang 1982, nach Kauls Tod, wurde ich mit der Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens beauftragt. Die Frist für einen solchen Antrag lief bereits. Ich studierte Tage und Nächte die umfangreichen Aktenbände, deren Inhalt in dem Antrag mitgeteilt werden mußte, und stellte fristgemäß den Klageerzwingungsantrag beim zuständigen Oberlandesgericht Köln. Das OLG gab dem Antrag statt, die Staatsanwaltschaft war widerwillig gezwungen, Anklage zu erheben. Doch eine Strafkammer des Landgerichts Kleve lehnte nach Vernehmung von zwei Zeugen die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Meine  beim nunmehr zuständigen OLG Düsseldorf eingereichte Beschwerde war erfolgreich. Das OLG Düsseldorf eröffnete das Hauptverfahren beim Landgericht Krefeld, wo eine Strafkammer unter dem Vorsitz des Richters Heinz Joseph Paul zuständig wurde. Und dann gab es eine Hauptverhandlung, die sich wesentlich von dem unterschied, was sich die bundesdeutsche Strafjustiz sonst an Rechtsverweigerung leistete, wenn es um juristische Vergangenheitsbewältigung von Naziverbrechen ging. Mehrfach war das Entsetzen der Krefelder Richter über die Taten des Angeklagten zu spüren, der sich zur Mitwirkung an unzähligen Morden an wehrlosen Gefangenen bekannte, aber Ernst Thälmanns Tod nur aus der Presse erfahren haben wollte. 

Ich vertrat die Nebenklage der Tochter Thälmanns nun auch in der Hauptverhandlung und übernahm eine Rolle, die eigentlich Sache der beiden Staatsanwälte gewesen wäre. Aber die Staatsanwaltschaft zielte darauf ab, den in Strafverfahren gegen Naziverbrecher üblichen Freispruch herbeizuführen.

Und es geschah ein Wunder: der angeklagte SS-Verbrecher wurde zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Ein Urteil, das in der seriösen Presse als Neuanfang bei der Aburteilung von Nazigewaltverbrechen gefeiert wurde. Aber der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und erfand eine Verteidungsvariante, auf die der Angeklagte noch nicht gekommen war. Es müsse geprüft werden, ob der Angeklagte nicht gerade in der Tatnacht außerhalb des Lagers gewesen sein könnte. Eine Schutzbehauptung, die sich der Angeklagte sofort zu eigen machte.

Der BGH verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine Strafkammer beim Landgericht Düsseldorf, bei der ein anderer Geist als in der Krefelder Strafkammer herrschte. Zwar gelang uns mit Urkunden aus einem DDR-Archiv der Beweis, dass der Angeklagte Otto in der Tatnacht 17./18. August 1944 Fernschreiben entgegengenommen hatte, also im Lager anwesend gewesen war. Aber die Kammer trickste uns aus, indem sie die Möglichkeit unterstellte, dass die Tat zu anderer Zeit stattgefunden habe. In der Person des noch lebenden einstigen Buchenwaldhäftlings Zbigniew Fuchs gab es einen Zeugen des Thälmann-Mordes, der die Schüsse gehört hatte, die Thälmann töteten, und auch sonstige Umstände der Tat wahrgenommen hatte, die er eindeutig auf die Nacht vom 17. zum 18. August 1944 datierte. Fuchs, der inzwischen Mitglied des polnischen Rechnungshofes war und einen sehr seriösen Eindruck machte, war sowohl in der Krefelder als auch in der Düsseldorfer Hauptverhandlung vernommen worden. Obwohl auch die Düsseldorfer Strafkammer nicht umhin kam, ihm Glaubwürdigkeit zu bescheinigen, unterstellte sie trotzdem, dass er sich im Datum geirrt haben könne.

Wir hätten mit dem aus dem DDR-Archiv beschafften Fernschreibbuch des Lagers Buchenwald auch für andere etwa in Frage kommende Nächte die Anwesenheit des Angeklagten nachweisen können. Aber das Gericht versäumte es unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht, uns darauf hinzuweisen, dass nach seiner Ansicht auch ein anderer Tatzeitpunkt in Frage komme.

So endete auch dieses Verfahren mit dem Freispruch eines Naziverbrechers. Er konnte bis zu seinem Lebensende eine Beamtenpension beziehen, die er sich als Lehrer für Religion und Geschichte an einem katholischen Gymnasium in Nordrhein-Westfalen verdient hatte. Wie mag die Religion und die Geschichte ausgesehen haben, die er seinen Schülern beigebracht hat.

Die deutsche Wiedervereinigung im Jahr 1989 gab westdeutschen Politikern und Juristen Gelegenheit, die seit langem eingeschlafene Kommunistenverfolgung noch einmal aufzunehmen. Eines der Strafverfahren, an denen ich als Verteidiger beteiligt war, richtete sich gegen den einstigen Ministerpräsidenten der DDR, Dr. Hans Modrow, der in der DDR Popularität genossen und in der BRD als „Hoffnungsträger“ gegolten hatte. Damit war Schluß, als sich  die bundesrepublikanische Justiz nach der Vereinnahmung der DDR eine Zuständigkeit für die Aburteilung sogenannter Regierungkriminalität in der DDR angemaßt hatte und es darum ging, auch Modrow, der nun zum Konkurrenten im Meinungs-spektrum der BRD werden konnte, vor Gericht zu ziehen.

Vor allem der Berliner Kollege  Friedrich Wolff hat in seinem Buch „Verlorene Prozesse“ das in beiden deutschen Staaten verübte Justizunrecht anschaulich geschildert. In der Schlußphase der DDR und nach der sogenannten Wende  begann eine oft geradezu peinlich willkürliche  Suche nach anwendbaren Paragraphen. Besonders erbärmlich war der von Wolff eindrucksvoll beschriebene Versuch ost- und westdeutscher Staatsanwälte, Erich Honecker als Kriminellen abzustempeln. Ein Verfahren, an dem ich nicht beteiligt war.

Über das Modrow-Verfahren, in dem wir gemeinsam verteidigten, haben wir beide geschrieben. Auch für Hans Modrow fand man einen passenden Paragraphen. Ihm mußte doch wegen Wahlfälschung bei den  Kommunal-wahlen in der DDR beizukommen sein, die Modrow trotz seines Protestes bei Honecker nicht verhindern konnte. Die Hauptverhandlung in Dresden fand unter der Leitung des vorbildlich rechtsstaatlich gesinnten Richters Lips statt, der aus dem Westen kam. Er hatte sich  bei der Staatsanwaltschaft vergeblich um eine Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens bemüht. Zum Urteil gezwungen wählte er mit seiner Strafkammer die mildeste Sanktion, die das Strafgesetztbuch kennt, nämlich die Verwarnung mit Strafvorbehalt  (§ 59 StGB). Das reichte den Antikommunisten im Bundesgerichtshof  nicht aus, sie hielten eine Freiheitsstrafe für angemessen. Aber auch die von ihnen betraute Strafkammer entledigte sich der antikommunistischen Zumutung mit einer Bewährungsstrafe, die man als Kompromiss verstehen konnte, den der BGH schlucken musste.

Aber die Anklage gegen Hans Modrow hat ihren politischen Zweck erreicht. Er wurde im Bundestag von Politikern anderer Parteien, die ihn vor Tisch als Hoffnungsträger gelobt hatten, in übler Weise beschimpft. Und es wurde still um diesen verdienten Politiker der politischen Linken.

Mit der Illegalisierung und Kriminalisierung von Kommunisten ist der politische Kampf für eine sozialistische Gesellschaftsordnung aus dem Prozeß der demokratischen  Meinungs- und Willensbildung ausgeschlossen worden. Dieser demokratiefeindliche  Eingriff in die öffentliche politische Diskussion hat dazu geführt, dass auch andere Parteien, Organisationen und Publizisten es nicht mehr gefahrlos wagen konnten, sozialistische Positionen politisch zu vertreten. Der erste Nachkriegsvorsitzehnde der SPD, Kurt Schumacher, konnte anfangs noch davon sprechen, dass die Überführung der Produktionsmittel in gesellschaftliches Eigentum auf der Tagesordnung stehe und eine Bedingung für Demokratie in Deutschland sei. Auch die unter Adenauer betriebene Atomwaffenrüstung fand zunächst den Widerspruch der SPD. Aber unter dem Eindruck des von der CDU und den ihr ergebenen Parteien und Medien geschürten Zeitgeistes ließ sich die SPD auf getreue Gefolgschaft zu einer Politik treiben, die uns heute wieder zu Mittätern von Rüstungsexporten und Kriegen in aller Welt gemacht und deren Profiteuren  unermeßlichen Reichtum eingebracht, zugleich aber zu ständig wachsender Massenarmut geführt hat. Der Satz „Proletarier aller Länder vereinigt euch !“ müßte heute mehr denn je das öffentliche Bewußtsein beherrschen.

Selbst ein bekannter Aktivist des konservativen Lagers, der CDU-Politiker Heiner Geißler, hat das Schweigen der ausgebeuteten lohnabhängigen Masse in einem lichten Moment mit Erstaunen wahrgenommen und gefragt: „Wo bleibt euer Aufschrei?“  Ich denke, der Aufschrei wird eines Tages kommen. Und ich hoffe nur, dass dazu nicht der Massenmord des nächsten Krieges nötig sein wird, der wieder politische Nachdenklichkeit auslösen könnte. Wenn die Menschen begreifen, wie ihnen das Fell über die Ohren gezogen wird, wie sie immer ärmer und die Reichen  immer reicher werden, wie sie den Interessen der Rüstungsindustrie und der Atommüllproduzenten ausgeliefert, und in die von den USA-Machthabern und ihren globalen Mitläufern angezettelten Kriege hineingezogen werden, könnte irgendwann eine revolutionäre Entwicklung einsetzen. Aber dazu braucht man eine revolutionäre Kaderpartei mit charismatischen Führungspersönlichkeiten, vielleicht eine bessere KPD, als wir sie hatten. Und eine SPD, die sich auf geschichtliche Lehren besinnt, die im Prager Manifest von 1934 formuliert wurden. Damals wußten einige der ins Exil geflüchteten SPD-Politiker, dass ein kapitalistisches System nur im Wege einer revolutionären Volksbewegung zu stürzen ist. Vielleicht ist es tröstlich, sich zu erinnern, dass bisher alle Revolutionen überraschend gekommen sind.

(Sozialismus, Heft 5/2017)