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Inhaltsverzeichnis
Wie dieses Buch entstanden ist
Leseprobe:
Die erste Pflichtverteidigung (1954)
Man kann es angesichts meiner damaligen politischen Einstellung als Ironie des Schicksals
oder als Zumutung bezeichnen, daß die Bremer Justiz mir als eine meiner ersten
anwaltlichen Aufgaben die Verteidigung eines Kommunisten zudachte. Es war üblich,
Berufsanfängern durch Pflichtverteidigerbestellungen über die Schwierigkeiten des
Anfangs hinwegzuhelfen. Und so wurde ich, wenige Wochen nach meiner am 8. Oktober 1954
erfolgten Anwaltszulassung zum Pflichtverteidiger eines Kommunisten, dem vorgeworfen
wurde, zusammen mit anderen des Landfriedensbruchs, des Aufruhrs, des Auflaufs, des
Widerstands gegen die Staatsgewalt und der versuchten Gefangenenbefreiung schuldig
geworden zu sein. Eine Verteidigeraufgabe, die bestimmend für mein ganzes weiteres
Berufsleben werden sollte.
Der Angeklagte hatte im November 1953 an einer Demonstration teilgenommen, bei der etwa
sechzig Arbeitslose vom Arbeitsamt über den Wall zur Ruine des im Kriege beschädigten
Theaters gezogen waren, um einer Forderung Nachdruck zu verleihen, ihnen zu Weihnachten
eine Beihilfe (Kohlen- und Kartoffelgeld) zu gewähren. Die Polizei hatte bei der
Anmeldung der Versammlung die Auflage gemacht, daß die Demonstration an der Theaterruine
enden müsse, damit die am selben Tage im Rathaus stattfindende Sitzung der Bremer
Bürgerschaft nicht gestört werde. Den Demonstranten wurde lediglich gestattet, eine
dreiköpfige Delegation zum Rathaus zu entsenden, um ihre Forderungen zu vertreten.
Die Versammlung löste sich denn auch, wie von der Polizei gewünscht, am vorgeschriebenen
Ort auf, nachdem eine Delegation gewählt und zum Rathaus geschickt worden war. Die
Demonstrationsteilnehmer entfernten sich in kleineren und größeren Gruppen nach
verschiedenen Richtungen. Der größte Teil bewegte sich jedoch durch die Bischofsnadel in
Richtung Innenstadt.
Bis dahin war alles friedlich verlaufen. Aber nun geschah folgendes: Der Einsatzleiter der
Polizei befürchtete, daß die Arbeitslosen nun doch zum Rathaus gehen würden, und ließ
die Bischofsnadel, eine schmale Verbindungsstraße zum Domshof und zum Stadtzentrum,
absperren. Vor der aus elf Beamten bestehenden Sperrkette stauten sich nunmehr die
Menschen, die ins Stadtzentrum wollten, darunter auch Passanten, die an dem Umzug nicht
beteiligt gewesen waren und deren Zahl an diesem Tag besonders groß war, weil auf dem
Domshof Wochenmarkt stattfand. Es kam zu Unmutsäußerungen aus der Menge, die binnen
kurzem auf achtzig bis hundert Personen angeschwollen war. Die später als Zeugen
vernommenen Polizisten wollten auch Rufe wie "Wir werden den Abgeordneten die Maske
vom Gesicht reißen! Auf zum Rathaus! Zeigt denen, was eine Harke ist! " gehört
haben. jedenfalls kam es dann zum Einsatz des Gummiknüppels und zur Festnahme eines
Demonstrationsteilnehmers namens Becker, der, nach Aussagen der Polizeibeamten, gerufen
haben soll, man solle sich nicht um die "paar Polizisten" kümmern, sondern mit
Gewalt zum Rathaus vordringen. Der von mir zu verteidigende Angeklagte Rühmann soll
nunmehr zusammen mit einem anderen Demonstrationsteilnehmer versucht haben, diese
Festnahme zu verhindern, indem er einen der Beamten von hinten zurückgerissen habe. Über
die weitere Behandlung meines Mandanten hieß es später im Urteil des Landgerichts, vor
dem die Sache angeklagt wurde:
"Nunmehr kam der Polizeimeister S. seinen beiden Beamten zu Hilfe, so daß Becker,
der selbst keine Gegenwehr leistete, nicht befreit wurde. Rühmann und D. wurden
gleichfalls festgenommen. Rühmann erlitt bei dem Handgemenge eine Verwundung über dem
Auge."
Ich hatte Zeugen dafür benannt, daß Rühmann sich nicht an einem der Beamten vergriffen
hatte, daß er vielmehr zweimal grundlos von dem Polizeimeister S. geschlagen worden war.
Das erste Mal, als er sich niedergebückt hatte, um heruntergefallene Transparente
aufzuheben, das zweite Mal, nachdem er infolge des ersten Schlages zu Boden gefallen war.
Dieser zweite Schlag hatte meinen Mandanten am Auge getroffen und dazu geführt, daß die
Sehkraft des Auges nahezu erloschen ist. "' (Name geändert)
Was passierte mit den von mir benannten Zeugen? Sie wurden von der Staatsanwaltschaft
ebenfalls angeklagt, weil ja auch sie an der "öffentlichen Zusammenrottung"
teilgenommen haben mußten, die nach der damaligen Gesetzesfassung zum Straftatbestand des
Aufruhrs und des Landfriedensbruchs gehörte. Und damit waren sie als Zeugen ausgeschaltet
und nach gängigem Juristenverständnis unglaubwürdig. Kam hinzu, daß sie, ebenso wie
Rühmann, Kommunisten waren, was schon allein genügt hätte, Richtern und Schöffen die
bekannte Brille zu verpassen, die zu einseitiger Rechtsblindheit führt.
Daß politische Vorurteile meine Verteidigeraufgabe ungeheuer erschwerten, begriff ich
schon bei dieser ersten Kommunistenverteidigung. Hatte ich sie doch bisher selbst geteilt
und wußte daher nur zu gut, wie es in den Köpfen der Richter und Schöffen aussah. In
meinen Notizen für das Plädoyer, die ich in der seit über vierzig Jahren auf dem Boden
aufbewahrten Akte Rühmann fand, lese ich mit gewisser Rührung, welche naiven Appelle ich
damals an das Gericht richten wollte oder gerichtet habe:
KPD-Mitgliedschaft nicht strafbar.
Anklageschrift stellt kommunistische Natur des Erwerbslosenausschusses in den Vordergrund.
Stimmungsmache gegen die Angeklagten.
Gericht möge sich davon freihalten.
Nur Gesetzesverstöße abzuurteilen, nicht KPD-Eigenschaft.
Als Pflichtverteidiger keine Rechtfertigung der kommunistischen Ideale der Angeklagten zu
geben, sondern nur mitzuhelfen, das Recht zu finden.
Daß Anlaß bestand, politische Vorurteile zu Lasten der Angeklagten zu befürchten, hatte
die Formulierung der Anklageschrift hinreichend deutlich gemacht. Bevor diese zur
Darstellung des eigentlichen Sachverhalts kam, verbreitete sich der Verfasser lang und
breit über den politischen Charakter der Demonstration. Da war zu lesen - wohlgemerkt: zu
einer Zeit, als die KPD noch eine legale Partei war und auch kommunistische Abgeordnete
die Interessen ihrer Wähler in der Bremer Bürgerschaft vertraten! -, daß die
Arbeitslosendemonstration vom 25. November 1953 ein Protestmarsch des "sog.
Arbeitslosenausschusses, einer kommunistischen Tarnorganisation", gewesen sei. Nach
dem durch die Währungsreform bedingten Anwachsen der Arbeitslosigkeit im Jahre 1948
hätten sich in verschiedenen Teilen der Bundesrepublik örtliche Erwerbslosenausschüsse
gebildet, die zunächst bestrebt gewesen seien, auf politisch neutraler Basis die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitslosen zu bessern, deren Arbeitseinsatz zu
ermöglichen und bei den örtlichen Kommunalverwaltungen Erleichterungen und
Unterstützungen für die Erwerbslosen und ihre Familien zu erwirken. Sodann heißt es in
der Anklageschrift:
"Über ihren örtlichen Bereich hinaus haben diese Vereinigungen jedoch erst im
Frühjahr 1951 Bedeutung gewonnen, nachdem sich in der KPD die Ansicht durchgesetzt hatte,
daß bei den zumeist in dürftigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Arbeitslosen
ein für ihre umstürzlerische Tätigkeit günstiger Nährboden gegeben sei. Sie setzte
daher alle möglichen Mittel ein, diese Erwerbslosenausschüsse durch finanzielle
Unterstützung und durch die Gestellung von Agitatoren und Funktionären für ihre
politischen Zwecke zu gewinnen, und erreichte es auch nach kurzer Zeit, die maßgebenden
Funktionen in den Ausschüssen an sich zu reißen."
Ich will mich jetzt nicht mit einer Analyse dieser an antikommunistische Einstellungen
appellierenden Tiraden aufhalten, die nicht einmal den Schein der Objektivität und der
politischen Neutralität wahrten und mit den eigentlichen Tatvorwürfen überhaupt nichts
zu tun hatten. Sie zielten so offensichtlich darauf ab, das Gericht gegen die Angeklagten
einzunehmen und ihnen von vornherein die Glaubwürdigkeit zu versagen, daß diese
Strategie der Staatsanwaltschaft auch einem Anfänger auf der Verteidigerbank nicht
verborgen bleiben konnte. Nur noch ein weiterer Satz aus diesem Anklagepamphlet:
"Auch in Bremen dient der sog. Arbeitslosenausschuss der kommunistischen
Wühlarbeit."
Im Unterschied zur Anklageschrift liest sich das Urteil des Landgerichts vom 27. Dezember
1954 so, als hätten politische Überzeugungen der drei Berufsrichter und der beiden
Schöffen bei der Wahrheitsfindung keine Rolle gespielt. Weder ist die
Parteimitgliedschaft der Angeklagten erwähnt, noch ist von dem Arbeitslosenausschuss und
seinem angeblich der kommunistischen Wühlarbeit dienenden Zweck die Rede. Zuviel
politische Enthaltsamkeit, um glauben zu können, daß die wirklichen Gründe des Urteils
mitgeteilt worden sind.
Denn in der Sache war die Verteidigung chancenlos. Ein Antrag, die Verhandlung gegen die
von der Verteidigung ursprünglich als Entlastungszeugen benannten Mitangeklagten
abzutrennen, um ihre zeugenschaftliche Vernehmung zu ermöglichen, wurde abgelehnt. Und so
tat das Gericht denn auch ihre meinen Mandanten entlastenden Aussagen mit einem einzigen
Satz beiläufig ab:
"Diese Einlassung der Angeklagten Rühmann und D. ist durch die Beweisaufnahme
widerlegt worden, obwohl sie von einigen Mitangeklagten und vor allem auch von dem Zeugen
Scheufler teilweise bestätigt worden ist. Der Zeuge S. hat mit aller Bestimmtheit
bekundet, Rühmann und D. hätten in der festgestellten Weise versucht, Becker zu
befreien. Der Zeuge G. hat dies hinsichtlich Rühmann bestätigt, ebenso der Zeuge R.
hinsichtlich D."
Das Gericht hat also den beteiligten Polizeibeamten (S., G. und R.) geglaubt, obwohl
mindestens bei S. zu bedenken gewesen wäre, daß dieser ein eminentes Interesse haben
mußte, sich gegen den Vorwurf der Körperverletzung im Amt und gegen
Schadensersatzansprüche wegen der meinem Mandanten zugefügten schweren Augenverletzung
zu schützen. Demgegenüber hatte das Gericht die Aussagen der an der angeklagten
Gefangenenbefreiung völlig unbeteiligten Mitangeklagten, die ihren Angeklagtenstatus nur
ihrer Zeugenbenennung durch den Verteidiger verdankten, mit folgender Erwägung abgetan:
"Daß die Mitangeklagten und auch der Zeuge Scheufler in dem Gedränge und Tumult
diesen Vorfall nicht gesehen haben, ist zumindest nicht unmöglich und daher auch mit den
Angaben der Zeugen S., G. und R. vereinbar."
Dieser Satz hat zu allem Überfluß noch den Schönheitsfehler, daß er die Aussagen der
Mitangeklagten und des Zeugen Scheufler falsch wiedergibt. Sie hatten keineswegs bekundet,
den Vorfall nicht gesehen zu haben. Sie hatten ihn anders gesehen, nämlich so, wie ihn
Rühmann und D. geschildert hatten. Mindestens mit der Aussage des Zeugen Scheufler hätte
das Gericht es sich nicht ganz so leicht machen dürfen. Scheufler war, wie das Urteil
vermerkt, an der Demonstration "maßgeblich beteiligt", auf seine Veranlassung
war die Versammlung an der Theaterruine aufgelöst worden, aber eine Beteiligung an
strafbaren Handlungen in der Bischofsnadel hatte offenbar selbst die Staatsanwaltschaft
ihm nicht vorwerfen können. Dieser Zeuge hat in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht
nach meinen stenographischen Notizen wörtlich gesagt:
"Rühmann wollte Transparente aufheben und hat dabei zwei Schläge bekommen. Er hat
nicht versucht, Becker zu befreien. Das hätte ich sehen müssen, da ich unmittelbar
daneben stand."
Daß Rühmann verurteilt wurde - er bekam zwei Monate Gefängnis wegen Widerstandes gegen
die Staatsgewalt in Tateinheit mit versuchter Gefangenenbefreiung und zwar ohne Bewährung
- empörte mich. Die für ihn eingelegte Revision wurde vom Bundesgenichtshof als
"offensichtlich unbegründet" verworfen. Eine gegen den Polizeimeister S.
erstattete Strafanzeige wegen schwerer und gefährlicher Körperverletzung und wegen
Meineids wurde vom Oberstaatsanwalt dahin beschieden, daß der Beweis einer strafbaren
Handlung nicht erbracht sei.
Auch die Begründung, mit der eine Strafverfolgung gegen S. abgelehnt wurde, ist
bemerkenswert. In dem Bescheid des Oberstaatsanwalts vom 10. Oktober 1955 ist zu lesen:
"Da S. und G. die in erster Linie Betroffenen waren, besteht kein Anlaß, den sich
ergänzenden Aussagen dieser beiden Polizeibeamten über den Vorfall zu mißtrauen."
Ein seltener Fall, daß den Aussagen der Betroffenen der Vorzug gegeben wird gegenüber
Aussagen von Zeugen, die an dem Vorfall unbeteiligt waren.
Demgegenüber reichen die widerspruchsvollen Aussagen der von Ihnen benannten Zeugen nicht
aus, das Gegenteil festzustellen.
Die angeblichen Widersprüche waren von der Art, ob Rühmann in dem Augenblick, als er
geschlagen wurde, Transparente aufheben wollte oder nicht, ob er gebückt oder aufrecht
stand. Aber die Schläge waren von allen Zeugen gesehen worden, und der Zustand des Auges
bestätigte ihre Darstellung. Und "am Ausgang des Verfahrens interessiert" war
einzig und allein der Kronzeuge der Staatsanwaltschaft, der Polizelmeister S., der nicht
nur strafrechtliche, sondern wegen des am Auge seines Opfers eingetretenen Dauerschadens
auch zivilrechtliche Konsequenzen zu fürchten hatte. Die Unterstellung, daß die von mir
benannten Zeugen am Ausgang des Verfahrens interessiert seien, war demgegenüber nichts
als eine üble Verdächtigung, die näher zu begründen man bei Kommunisten wohl nicht
für nötig hielt. Eine Rechtlosstellung von Kommunisten, die mein Rechtsgefühl
verletzte, obwohl ich zu dieser Zeit dieantikommunistische Einstellung der an dem
Verfahren beteiligten Staatsdiener - von den Richtern bis zu den Polizisten - prinzipiell
teilte.
Zur Durchführung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Oberstaatsanwalts kam es
gleichwohl nicht. Mein Mandant ließ mich wissen, daß er an einer Bestrafung des
Polizeimeisters S. nicht mehr interessiert sei. Er hatte in direkter Verhandlung mit der
Staatsanwaltschaft erreicht, daß die ihm auferlegte Gefängnisstrafe im Gnadenwege zur
Bewährung ausgesetzt wurde. Seine Einschätzung, was ein von der Staatsgewalt
mißhandelter Kommunist in unserem Lande erreichen konnte, war wohl realistischer als die
seines Anwalts, der noch voller rechtsstaatlicher Ideale steckte.
Nun muß noch von den anderen Angeklagten die Rede sein, die mit Rühmann auf der
Anklagebank gesessen hatten. Gegen den Schlosser Karl D., den ein anderer Anwalt
verteidigt hatte, wurde ebenfalls eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten Gefängnis
verhängt. Das Verfahren gegen Becker wurde nach dem Straffreiheitsgesetz von 1954
eingestellt. Die übrigen Angeklagten - der Schlachter Ludwig Grotewold, der Bäcker Teo
Stüwe, die Hausfrau Frieda Rosenkranz, die Plätterin Frieda Entelmann und die Arbeiterin
Erna Wassermann - wurden freigesprochen. Ihnen hatte schon die Anklage nicht vorwerfen
können, daß sie etwas mit der angeblichen Gefangenenbefreiung und den
Widerstandshandlungen zu tun hatten. Die Anklagepunkte Teilnahme an Aufruhr und Auflauf
(zwei inzwischen aufgehobene Paragraphen des Strafgesetzbuchs) und Landfriedensbruch
konnten auch nach Ansicht des Landgerichts nicht zur Verurteilung führen, weil nicht
bewiesen war, daß die in der Bischofsnadel angestaute Menschenmenge eine
"Zusammenrottung" im Sinne des Gesetzes war und es für den Tatbestand des
Auflaufs - die Bestimmung des damaligen 5 116 bedrohte den Teilnehmer einer auf einer
öffentlichen Straße versammelten Menschenmenge, der sich nach dreimaliger Aufforderung
durch den zuständigen Beamten nicht entfernte, mit Strafe - am Nachweis fehlte, daß die
dreimalige Aufforderung, sich zu entfernen, tatsächlich gehört werden konnte.*
Diese Freisprüche waren, glaube ich, für meine weitere Anwaltstätigkeit von
entscheidender Bedeutung. Denn diese fünf Angeklagten, denen keine Pflichtverteidiger
beigeordnet waren, hatten mich am zweiten Verhandlungstag als Wahlverteidiger beauftragt
(eine Mehrfachverteidigung war damals noch zulässig). Und so kam es, daß ihre
Freisprüche mir gewissermaßen als Verdienst zugerechnet wurden, obwohl ich zugeben muß,
daß die gegen diese Angeklagten erhobene Anklage auf so schwachen Füßen stand, daß sie
wohl auch ohne mein Engagement freigesprochen worden wären. Aber wie auch immer. Die
Sache trug, wenn man so will, zu meinem Ruhme bei. Ich war von einem Tag auf den anderen
"der Kommunistenverteidiger" in Bremen geworden. Ein fragwürdiger Ruhm, wie ich
bald merken sollte. Denn alle Hoffnungen, auch Klientel aus Kreisen der Bremer
Kaufmannschaft zu erwerben, konnte ich, sobald sich meine Verteidigertätigkeit für
Kommunisten her umsprach, begraben.
Ich hatte mir meine neue "Kundschaft" nicht ausgesucht. Vielleicht wäre der
Bremer Haus- und Grundbesitzerverein, dem ich schon in den ersten Wochen meiner
Anwaltstätigkeit eine Fülle von Mandaten verdankte, mein Auftraggeber geblieben.
Vielleicht hätte meine Mitgliedschaft in einem Kegelclub, die mir freundschaftliche
Beziehungen zu angesehenen Bremer Kaufleuten und Unternehmern einbrachte, auch auf
beruflichem Gebiet Früchte getragen. An sich waren das die Leute, die den Stallgeruch des
großbürgerlichen Hauses teilten, aus dem ich stammte. Aber die Weichenstellung dieser
ersten Pflichtverteidigung sorgte dafür, daß ich mir mein berufliches Betätigungsfeld
nicht mehr nach Belieben aussuchen konnte. So bin ich der Anwalt der kleinen Leute, der
politisch oder religiös verfemten Minderheiten, der gegen das kapitalistische System und
neue Einmischung in Krieg und Völkermord aufbegehrenden Generation geworden. Eine
Aufgabe, die ich dann mit zunehmender innerer Beteiligung wahrgenommen habe.
Heinrich Hannover
Die Republik vor Gericht 1954-1995
Erinnerungen eines unbequemen Rechtsanwalts
Broschur, 960 Seiten,
Erscheint bei: Aufbau Taschenbuch Verlag
3-7466-7053-5
16,90 €
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