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Leseprobe:

Die erste Pflichtverteidigung (1954)
Man kann es angesichts meiner damaligen politischen Einstellung als Ironie des Schicksals oder als Zumutung bezeichnen, daß die Bremer Justiz mir als eine meiner ersten anwaltlichen Aufgaben die Verteidigung eines Kommunisten zudachte. Es war üblich, Berufsanfängern durch Pflichtverteidigerbestellungen über die Schwierigkeiten des Anfangs hinwegzuhelfen. Und so wurde ich, wenige Wochen nach meiner am 8. Oktober 1954 erfolgten Anwaltszulassung zum Pflichtverteidiger eines Kommunisten, dem vorgeworfen wurde, zusammen mit anderen des Landfriedensbruchs, des Aufruhrs, des Auflaufs, des Widerstands gegen die Staatsgewalt und der versuchten Gefangenenbefreiung schuldig geworden zu sein. Eine Verteidigeraufgabe, die bestimmend für mein ganzes weiteres Berufsleben werden sollte.
Der Angeklagte hatte im November 1953 an einer Demonstration teilgenommen, bei der etwa sechzig Arbeitslose vom Arbeitsamt über den Wall zur Ruine des im Kriege beschädigten Theaters gezogen waren, um einer Forderung Nachdruck zu verleihen, ihnen zu Weihnachten eine Beihilfe (Kohlen- und Kartoffelgeld) zu gewähren. Die Polizei hatte bei der Anmeldung der Versammlung die Auflage gemacht, daß die Demonstration an der Theaterruine enden müsse, damit die am selben Tage im Rathaus stattfindende Sitzung der Bremer Bürgerschaft nicht gestört werde. Den Demonstranten wurde lediglich gestattet, eine dreiköpfige Delegation zum Rathaus zu entsenden, um ihre Forderungen zu vertreten.
Die Versammlung löste sich denn auch, wie von der Polizei gewünscht, am vorgeschriebenen Ort auf, nachdem eine Delegation gewählt und zum Rathaus geschickt worden war. Die Demonstrationsteilnehmer entfernten sich in kleineren und größeren Gruppen nach verschiedenen Richtungen. Der größte Teil bewegte sich jedoch durch die Bischofsnadel in Richtung Innenstadt.
Bis dahin war alles friedlich verlaufen. Aber nun geschah folgendes: Der Einsatzleiter der Polizei befürchtete, daß die Arbeitslosen nun doch zum Rathaus gehen würden, und ließ die Bischofsnadel, eine schmale Verbindungsstraße zum Domshof und zum Stadtzentrum, absperren. Vor der aus elf Beamten bestehenden Sperrkette stauten sich nunmehr die Menschen, die ins Stadtzentrum wollten, darunter auch Passanten, die an dem Umzug nicht beteiligt gewesen waren und deren Zahl an diesem Tag besonders groß war, weil auf dem Domshof Wochenmarkt stattfand. Es kam zu Unmutsäußerungen aus der Menge, die binnen kurzem auf achtzig bis hundert Personen angeschwollen war. Die später als Zeugen vernommenen Polizisten wollten auch Rufe wie "Wir werden den Abgeordneten die Maske vom Gesicht reißen! Auf zum Rathaus! Zeigt denen, was eine Harke ist! " gehört haben. jedenfalls kam es dann zum Einsatz des Gummiknüppels und zur Festnahme eines Demonstrationsteilnehmers namens Becker, der, nach Aussagen der Polizeibeamten, gerufen haben soll, man solle sich nicht um die "paar Polizisten" kümmern, sondern mit Gewalt zum Rathaus vordringen. Der von mir zu verteidigende Angeklagte Rühmann soll nunmehr zusammen mit einem anderen Demonstrationsteilnehmer versucht haben, diese Festnahme zu verhindern, indem er einen der Beamten von hinten zurückgerissen habe. Über die weitere Behandlung meines Mandanten hieß es später im Urteil des Landgerichts, vor dem die Sache angeklagt wurde:
"Nunmehr kam der Polizeimeister S. seinen beiden Beamten zu Hilfe, so daß Becker, der selbst keine Gegenwehr leistete, nicht befreit wurde. Rühmann und D. wurden gleichfalls festgenommen. Rühmann erlitt bei dem Handgemenge eine Verwundung über dem Auge."
Ich hatte Zeugen dafür benannt, daß Rühmann sich nicht an einem der Beamten vergriffen hatte, daß er vielmehr zweimal grundlos von dem Polizeimeister S. geschlagen worden war. Das erste Mal, als er sich niedergebückt hatte, um heruntergefallene Transparente aufzuheben, das zweite Mal, nachdem er infolge des ersten Schlages zu Boden gefallen war. Dieser zweite Schlag hatte meinen Mandanten am Auge getroffen und dazu geführt, daß die Sehkraft des Auges nahezu erloschen ist. "' (Name geändert)
Was passierte mit den von mir benannten Zeugen? Sie wurden von der Staatsanwaltschaft ebenfalls angeklagt, weil ja auch sie an der "öffentlichen Zusammenrottung" teilgenommen haben mußten, die nach der damaligen Gesetzesfassung zum Straftatbestand des Aufruhrs und des Landfriedensbruchs gehörte. Und damit waren sie als Zeugen ausgeschaltet und nach gängigem Juristenverständnis unglaubwürdig. Kam hinzu, daß sie, ebenso wie Rühmann, Kommunisten waren, was schon allein genügt hätte, Richtern und Schöffen die bekannte Brille zu verpassen, die zu einseitiger Rechtsblindheit führt.
Daß politische Vorurteile meine Verteidigeraufgabe ungeheuer erschwerten, begriff ich schon bei dieser ersten Kommunistenverteidigung. Hatte ich sie doch bisher selbst geteilt und wußte daher nur zu gut, wie es in den Köpfen der Richter und Schöffen aussah. In meinen Notizen für das Plädoyer, die ich in der seit über vierzig Jahren auf dem Boden aufbewahrten Akte Rühmann fand, lese ich mit gewisser Rührung, welche naiven Appelle ich damals an das Gericht richten wollte oder gerichtet habe:
KPD-Mitgliedschaft nicht strafbar.
Anklageschrift stellt kommunistische Natur des Erwerbslosenausschusses in den Vordergrund.
Stimmungsmache gegen die Angeklagten.
Gericht möge sich davon freihalten.
Nur Gesetzesverstöße abzuurteilen, nicht KPD-Eigenschaft.
Als Pflichtverteidiger keine Rechtfertigung der kommunistischen Ideale der Angeklagten zu geben, sondern nur mitzuhelfen, das Recht zu finden.
Daß Anlaß bestand, politische Vorurteile zu Lasten der Angeklagten zu befürchten, hatte die Formulierung der Anklageschrift hinreichend deutlich gemacht. Bevor diese zur Darstellung des eigentlichen Sachverhalts kam, verbreitete sich der Verfasser lang und breit über den politischen Charakter der Demonstration. Da war zu lesen - wohlgemerkt: zu einer Zeit, als die KPD noch eine legale Partei war und auch kommunistische Abgeordnete die Interessen ihrer Wähler in der Bremer Bürgerschaft vertraten! -, daß die Arbeitslosendemonstration vom 25. November 1953 ein Protestmarsch des "sog. Arbeitslosenausschusses, einer kommunistischen Tarnorganisation", gewesen sei. Nach dem durch die Währungsreform bedingten Anwachsen der Arbeitslosigkeit im Jahre 1948 hätten sich in verschiedenen Teilen der Bundesrepublik örtliche Erwerbslosenausschüsse gebildet, die zunächst bestrebt gewesen seien, auf politisch neutraler Basis die wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitslosen zu bessern, deren Arbeitseinsatz zu ermöglichen und bei den örtlichen Kommunalverwaltungen Erleichterungen und Unterstützungen für die Erwerbslosen und ihre Familien zu erwirken. Sodann heißt es in der Anklageschrift:
"Über ihren örtlichen Bereich hinaus haben diese Vereinigungen jedoch erst im Frühjahr 1951 Bedeutung gewonnen, nachdem sich in der KPD die Ansicht durchgesetzt hatte, daß bei den zumeist in dürftigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Arbeitslosen ein für ihre umstürzlerische Tätigkeit günstiger Nährboden gegeben sei. Sie setzte daher alle möglichen Mittel ein, diese Erwerbslosenausschüsse durch finanzielle Unterstützung und durch die Gestellung von Agitatoren und Funktionären für ihre politischen Zwecke zu gewinnen, und erreichte es auch nach kurzer Zeit, die maßgebenden Funktionen in den Ausschüssen an sich zu reißen."
Ich will mich jetzt nicht mit einer Analyse dieser an antikommunistische Einstellungen appellierenden Tiraden aufhalten, die nicht einmal den Schein der Objektivität und der politischen Neutralität wahrten und mit den eigentlichen Tatvorwürfen überhaupt nichts zu tun hatten. Sie zielten so offensichtlich darauf ab, das Gericht gegen die Angeklagten einzunehmen und ihnen von vornherein die Glaubwürdigkeit zu versagen, daß diese Strategie der Staatsanwaltschaft auch einem Anfänger auf der Verteidigerbank nicht verborgen bleiben konnte. Nur noch ein weiterer Satz aus diesem Anklagepamphlet:
"Auch in Bremen dient der sog. Arbeitslosenausschuss der kommunistischen Wühlarbeit."
Im Unterschied zur Anklageschrift liest sich das Urteil des Landgerichts vom 27. Dezember 1954 so, als hätten politische Überzeugungen der drei Berufsrichter und der beiden Schöffen bei der Wahrheitsfindung keine Rolle gespielt. Weder ist die Parteimitgliedschaft der Angeklagten erwähnt, noch ist von dem Arbeitslosenausschuss und seinem angeblich der kommunistischen Wühlarbeit dienenden Zweck die Rede. Zuviel politische Enthaltsamkeit, um glauben zu können, daß die wirklichen Gründe des Urteils mitgeteilt worden sind.
Denn in der Sache war die Verteidigung chancenlos. Ein Antrag, die Verhandlung gegen die von der Verteidigung ursprünglich als Entlastungszeugen benannten Mitangeklagten abzutrennen, um ihre zeugenschaftliche Vernehmung zu ermöglichen, wurde abgelehnt. Und so tat das Gericht denn auch ihre meinen Mandanten entlastenden Aussagen mit einem einzigen Satz beiläufig ab:
"Diese Einlassung der Angeklagten Rühmann und D. ist durch die Beweisaufnahme widerlegt worden, obwohl sie von einigen Mitangeklagten und vor allem auch von dem Zeugen Scheufler teilweise bestätigt worden ist. Der Zeuge S. hat mit aller Bestimmtheit bekundet, Rühmann und D. hätten in der festgestellten Weise versucht, Becker zu befreien. Der Zeuge G. hat dies hinsichtlich Rühmann bestätigt, ebenso der Zeuge R. hinsichtlich D."
Das Gericht hat also den beteiligten Polizeibeamten (S., G. und R.) geglaubt, obwohl mindestens bei S. zu bedenken gewesen wäre, daß dieser ein eminentes Interesse haben mußte, sich gegen den Vorwurf der Körperverletzung im Amt und gegen Schadensersatzansprüche wegen der meinem Mandanten zugefügten schweren Augenverletzung zu schützen. Demgegenüber hatte das Gericht die Aussagen der an der angeklagten Gefangenenbefreiung völlig unbeteiligten Mitangeklagten, die ihren Angeklagtenstatus nur ihrer Zeugenbenennung durch den Verteidiger verdankten, mit folgender Erwägung abgetan:
"Daß die Mitangeklagten und auch der Zeuge Scheufler in dem Gedränge und Tumult diesen Vorfall nicht gesehen haben, ist zumindest nicht unmöglich und daher auch mit den Angaben der Zeugen S., G. und R. vereinbar."
Dieser Satz hat zu allem Überfluß noch den Schönheitsfehler, daß er die Aussagen der Mitangeklagten und des Zeugen Scheufler falsch wiedergibt. Sie hatten keineswegs bekundet, den Vorfall nicht gesehen zu haben. Sie hatten ihn anders gesehen, nämlich so, wie ihn Rühmann und D. geschildert hatten. Mindestens mit der Aussage des Zeugen Scheufler hätte das Gericht es sich nicht ganz so leicht machen dürfen. Scheufler war, wie das Urteil vermerkt, an der Demonstration "maßgeblich beteiligt", auf seine Veranlassung war die Versammlung an der Theaterruine aufgelöst worden, aber eine Beteiligung an strafbaren Handlungen in der Bischofsnadel hatte offenbar selbst die Staatsanwaltschaft ihm nicht vorwerfen können. Dieser Zeuge hat in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nach meinen stenographischen Notizen wörtlich gesagt:
"Rühmann wollte Transparente aufheben und hat dabei zwei Schläge bekommen. Er hat nicht versucht, Becker zu befreien. Das hätte ich sehen müssen, da ich unmittelbar daneben stand."
Daß Rühmann verurteilt wurde - er bekam zwei Monate Gefängnis wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit versuchter Gefangenenbefreiung und zwar ohne Bewährung - empörte mich. Die für ihn eingelegte Revision wurde vom Bundesgenichtshof als "offensichtlich unbegründet" verworfen. Eine gegen den Polizeimeister S. erstattete Strafanzeige wegen schwerer und gefährlicher Körperverletzung und wegen Meineids wurde vom Oberstaatsanwalt dahin beschieden, daß der Beweis einer strafbaren Handlung nicht erbracht sei.
Auch die Begründung, mit der eine Strafverfolgung gegen S. abgelehnt wurde, ist bemerkenswert. In dem Bescheid des Oberstaatsanwalts vom 10. Oktober 1955 ist zu lesen:
"Da S. und G. die in erster Linie Betroffenen waren, besteht kein Anlaß, den sich ergänzenden Aussagen dieser beiden Polizeibeamten über den Vorfall zu mißtrauen."
Ein seltener Fall, daß den Aussagen der Betroffenen der Vorzug gegeben wird gegenüber Aussagen von Zeugen, die an dem Vorfall unbeteiligt waren.
Demgegenüber reichen die widerspruchsvollen Aussagen der von Ihnen benannten Zeugen nicht aus, das Gegenteil festzustellen.
Die angeblichen Widersprüche waren von der Art, ob Rühmann in dem Augenblick, als er geschlagen wurde, Transparente aufheben wollte oder nicht, ob er gebückt oder aufrecht stand. Aber die Schläge waren von allen Zeugen gesehen worden, und der Zustand des Auges bestätigte ihre Darstellung. Und "am Ausgang des Verfahrens interessiert" war einzig und allein der Kronzeuge der Staatsanwaltschaft, der Polizelmeister S., der nicht nur strafrechtliche, sondern wegen des am Auge seines Opfers eingetretenen Dauerschadens auch zivilrechtliche Konsequenzen zu fürchten hatte. Die Unterstellung, daß die von mir benannten Zeugen am Ausgang des Verfahrens interessiert seien, war demgegenüber nichts als eine üble Verdächtigung, die näher zu begründen man bei Kommunisten wohl nicht für nötig hielt. Eine Rechtlosstellung von Kommunisten, die mein Rechtsgefühl verletzte, obwohl ich zu dieser Zeit dieantikommunistische Einstellung der an dem Verfahren beteiligten Staatsdiener - von den Richtern bis zu den Polizisten - prinzipiell teilte.
Zur Durchführung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Oberstaatsanwalts kam es gleichwohl nicht. Mein Mandant ließ mich wissen, daß er an einer Bestrafung des Polizeimeisters S. nicht mehr interessiert sei. Er hatte in direkter Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft erreicht, daß die ihm auferlegte Gefängnisstrafe im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt wurde. Seine Einschätzung, was ein von der Staatsgewalt mißhandelter Kommunist in unserem Lande erreichen konnte, war wohl realistischer als die seines Anwalts, der noch voller rechtsstaatlicher Ideale steckte.
Nun muß noch von den anderen Angeklagten die Rede sein, die mit Rühmann auf der Anklagebank gesessen hatten. Gegen den Schlosser Karl D., den ein anderer Anwalt verteidigt hatte, wurde ebenfalls eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten Gefängnis verhängt. Das Verfahren gegen Becker wurde nach dem Straffreiheitsgesetz von 1954 eingestellt. Die übrigen Angeklagten - der Schlachter Ludwig Grotewold, der Bäcker Teo Stüwe, die Hausfrau Frieda Rosenkranz, die Plätterin Frieda Entelmann und die Arbeiterin Erna Wassermann - wurden freigesprochen. Ihnen hatte schon die Anklage nicht vorwerfen können, daß sie etwas mit der angeblichen Gefangenenbefreiung und den Widerstandshandlungen zu tun hatten. Die Anklagepunkte Teilnahme an Aufruhr und Auflauf (zwei inzwischen aufgehobene Paragraphen des Strafgesetzbuchs) und Landfriedensbruch konnten auch nach Ansicht des Landgerichts nicht zur Verurteilung führen, weil nicht bewiesen war, daß die in der Bischofsnadel angestaute Menschenmenge eine "Zusammenrottung" im Sinne des Gesetzes war und es für den Tatbestand des Auflaufs - die Bestimmung des damaligen 5 116 bedrohte den Teilnehmer einer auf einer öffentlichen Straße versammelten Menschenmenge, der sich nach dreimaliger Aufforderung durch den zuständigen Beamten nicht entfernte, mit Strafe - am Nachweis fehlte, daß die dreimalige Aufforderung, sich zu entfernen, tatsächlich gehört werden konnte.*
Diese Freisprüche waren, glaube ich, für meine weitere Anwaltstätigkeit von entscheidender Bedeutung. Denn diese fünf Angeklagten, denen keine Pflichtverteidiger beigeordnet waren, hatten mich am zweiten Verhandlungstag als Wahlverteidiger beauftragt (eine Mehrfachverteidigung war damals noch zulässig). Und so kam es, daß ihre Freisprüche mir gewissermaßen als Verdienst zugerechnet wurden, obwohl ich zugeben muß, daß die gegen diese Angeklagten erhobene Anklage auf so schwachen Füßen stand, daß sie wohl auch ohne mein Engagement freigesprochen worden wären. Aber wie auch immer. Die Sache trug, wenn man so will, zu meinem Ruhme bei. Ich war von einem Tag auf den anderen "der Kommunistenverteidiger" in Bremen geworden. Ein fragwürdiger Ruhm, wie ich bald merken sollte. Denn alle Hoffnungen, auch Klientel aus Kreisen der Bremer Kaufmannschaft zu erwerben, konnte ich, sobald sich meine Verteidigertätigkeit für Kommunisten her umsprach, begraben.
Ich hatte mir meine neue "Kundschaft" nicht ausgesucht. Vielleicht wäre der Bremer Haus- und Grundbesitzerverein, dem ich schon in den ersten Wochen meiner Anwaltstätigkeit eine Fülle von Mandaten verdankte, mein Auftraggeber geblieben. Vielleicht hätte meine Mitgliedschaft in einem Kegelclub, die mir freundschaftliche Beziehungen zu angesehenen Bremer Kaufleuten und Unternehmern einbrachte, auch auf beruflichem Gebiet Früchte getragen. An sich waren das die Leute, die den Stallgeruch des großbürgerlichen Hauses teilten, aus dem ich stammte. Aber die Weichenstellung dieser ersten Pflichtverteidigung sorgte dafür, daß ich mir mein berufliches Betätigungsfeld nicht mehr nach Belieben aussuchen konnte. So bin ich der Anwalt der kleinen Leute, der politisch oder religiös verfemten Minderheiten, der gegen das kapitalistische System und neue Einmischung in Krieg und Völkermord aufbegehrenden Generation geworden. Eine Aufgabe, die ich dann mit zunehmender innerer Beteiligung wahrgenommen habe.

Heinrich Hannover
Die Republik vor Gericht 1954-1995

Erinnerungen eines unbequemen Rechtsanwalts
Broschur, 960 Seiten, Erscheint bei: Aufbau Taschenbuch Verlag
3-7466-7053-5 16,90 €

 

 

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