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Heinrich Hannover                                                     

 

Politische Justiz in der Bundesrepublik Deutschland      (Vortrag in Lyon, 30.1.2009)

 

Wenn wir Strafverteidiger in den Kommunistenprozessen der 50er und 60er Jahre den zum großen Teil noch der Nazi-Justiz entstammenden Richtern und Staatsanwälten vorwarfen, daß sie politische Gesinnungsjustiz betrieben, dann wurde uns heftig widersprochen. Es handle sich um die Aburteilung krimineller Vergehen und Verbrechen hieß es, von politischer Justiz könne überhaupt nicht die Rede sein, bei uns gehe alles rechtsstaatlich zu.. Konservative Rhetorik, die noch bis in unsere Tage herrscht.

 

Wie es um die Rechtsstaatlichkeit der politischen Justiz steht, beantwortet sich nicht nach der Regel, daß alles, was die Staatsgewalt in einem Rechtsstaat tut, rechtsstaatlich sei. Man muß den Blick auf die exemplarischen Fälle richten und dann konkret fragen, ob Verfahren und Urteil rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprochen haben. Ging es wirklich um den Schutz von Rechtsgütern oder nicht vielmehr um die justizförmige Durchsetzung einer bestimmten Regierungspolitik? Haben die Richter beachtet, daß die Freiheitsrechte des Grundgesetzes – vor allem die Grundrechte der freien Meinungsäußerung und der Versammlungsfreiheit – allen Bürgern und nicht nur Aktivisten einer bestimmten politischen Richtung zustehen? Wie ist man mit den in der Strafprozeßordnung und den darin verbürgten Rechten des Angeklagten und der Verteidigung umgegangen? Wie war es um die Wahrheitsfindung bestellt? Geben die im Urteil festgestellten Tatsachen das Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend wieder? Gab es bei der Bewertung von Zeugenaussagen eine Bevorzugung von Repräsentanten der Staatsgewalt? Ist bei der Auslegung des Gesetzes nach objektiven Maßstäben verfahren worden oder ging es nur um die von jedem Juristen beherrschte Kunst, das politisch erwünschte Ergebnis juristisch zu begründen? Eine Auswahl aus der Fülle von Fragen, die zu klären sind, bevor gesagt werden kann, ob die politische Justiz ihren rechtsstaatlichen Anspruch erfüllt oder ob sie versagt hat.

 

Da ich selbst die politische Justiz in der Bundesrepublik als Rechtsanwalt und Strafverteidiger von 1954 bis 1995 miterlebt habe, werde ich das Thema als unmittelbar beteiligter Zeitzeuge behandeln. Als ich 1954 in Bremen als Rechtsanwalt zugelassen wurde, steckte ich voller rechtsstaatlicher Ideale, die mir auf der Universität beigebracht worden waren. Ich hatte gelernt, daß wir nun, nach dem Zusammenbruch des Hitler-Reichs, in einer freiheitlichen Demokratie lebten, in der alle Menschen und alle politischen Parteien und Organisationen gleichberechtigt an der öffentlichen Meiungsbildung mitwirken durften. Ich hatte gelernt, daß das an Juden, Kommunisten, Sozialdemokraten, Zeugen Jehovas und anderen den Nazis mißliebigen Bevölkerungsgruppen verübte Unrecht soweit wie möglich wiedergutgemacht werden mußte. Und ich glaubte, in der Justiz ein Berufsfeld vorzufinden, auf dem nach Gerechtigkeit für jeden Bürger dieses Staates gestrebt wurde. Aber meine Erfahrungen in der Berufspraxis ließen meine rechtsstaatlichen Illusionen wie eine Seifenblase zerplatzen.

 

Schon mein erster Strafprozeß – die Pflichtverteidigung eines Kommunisten, der mit der Polizei kollidiert war - machte mir bewußt, daß in der bundesdeutschen Justiz noch das Freund-Feind-Denken der Nazizeit herrschte. Der Angeklagte hatte an einer Demonstration von Arbeitslosen teilgenommen, bei der es zu polizeilichem Knüppeleinsatz gekommen war. Mein Mandant war von einem Schlag am Auge getroffen und schwer verletzt worden. Die Staatsanwaltschaft klagte nicht etwa den Polizeibeamten wegen Körperverletzung im Amt an, sondern den verletzten Kommunisten, dem die am Prügeleinsatz beteiligten Beamten zur Rechtfertigung ihres Vorgehens vorwarfen, er habe Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet. Ich hatte als Verteidiger Zeugen benannt, die den Aussagen der Polizisten widersprachen und bekundeten, daß der Angeklagte grundlos geschlagen worden war, als er gerade im Begriff war, ein heruntergefallenes Plakat aufzuheben. Mein Beweisantrag hatte lediglich zur Folge, daß die von mir benannten Zeugen, soweit sie Kommunisten waren, ebenfalls auf die Anklagebank kamen, weil sie ja offensichtlich auch an der Demonstration beteiligt waren und sich auf dreimalige polizeiliche Aufforderung nicht entfernt hatten. Dadurch wurden sie als Zeugen ausgeschaltet. Das Gericht folgte den Aussagen der schlagenden Polizeibeamten und verurteilte meinen Mandanten zu einer Gefängnisstrafe.

 

Obwohl ich damals noch ein naiver Anfänger auf dem Gebiet des Strafprozesses war, begriff ich, daß dieses Urteil nicht auf dem Bemühen um objektive Wahrheitsfindung beruhte, sondern einer politischen Einstellung geschuldet war, die ich für überwunden gehalten hatte. Es war für mich der Beginn einer Lehrzeit in deutscher Zeitgeschichte, die mir ein anderes als das von den Herrschenden, ihren Medien und ihren Richtern erzeugte Bild vermittelte. Ich begriff, daß das fast vollständig übernommene alte Justizpersonal des Hitler-Staates wieder in seinem Element war und mit neuer ideologischer Etikettierung wiederholen durfte, was es schon unter Hitler gegen Kommunisten und andere Kriegsgegner und Antifaschisten getan hatte.

 

Als im Juni 1955 der Stahlhelm, eine einst mit den Nazis verbündete reaktionäre Organisation, eine Veranstaltung in Goslar durchführte, bei der Herr Kesselring, ein von einem englischen Militärgericht wegen Kriegsverbrechen zum Tode verurteilter und später im Rahmen der Remilitarisierung begnadigter und aus der Haft entlassener Generalfeldmarschall der Hitler-Wehrmacht, sprechen sollte, organisierte der Deutsche Gewerkschaftsbund eine Gegendemonstration. Die Polizei schützte, wie man das bis in unsere Tage kennt, die Neonazis und ging mit Schlagstöcken gegen die Gewerkschafter vor, die den militaristischen Mummenschanz durch Zwischenrufe gestört hatten. Ich hatte drei von ihnen vor Gericht zu verteidigen, denen vorgeworfen wurde, daß sie in der Absicht, eine nicht verbotene Versammlung zu verhindern oder zu sprengen, grobe Störungen verursacht hätten. Sie hatten sich an Sprechchören „Kesselring raus! Faschisten raus!“ beteiligt. Vergeblich berief ich mich für meine Mandanten auf die im Grundgesetz garantierte Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Nach Ansicht der Richter standen diese Rechte nur den in Goslar versammelten Militaristen und dem von ihnen hofierten Hitler-General zu. Der Schoß aus dem das kroch, wird nun schon seit über 50 Jahren polizeilich und gerichtlich geschützt. Aber es gibt geschichtsblinde Politiker und Publizisten, die ernstlich fragen, woher die neofaschistischen Gewalttäter und Kriegsflaggenträger kommen.

 

Von November 1959 bis April 1960 war ich an der Verteidigung führender Persönlichkeiten des Friedenskomitees der Bundesrepublik Deutschland beteiligt, denen die Staatsanwaltschaft vorwarf, sich als „Rädelsführer in einer verfassungsfeindlichen Organisation“ betätigt zu haben. Daß es sich beim Friedenskomitee um den bundesdeutschen Teil einer über alle Kulturstaaten der Erde verbreiteten Weltfriedensbewegung handelte, die außer bei uns nur im damals faschistisch beherrschten Spanien als angebliche kommunistische Tarnorganisation verfolgt wurde, focht die bundesdeutschen Ankläger und Richter nicht an. Sie gingen von der im herrschenden Zeitgeist der Adenauer-Ära verankerten Bedrohungslegende aus, wonach die Rote Armee der Sowjetunion bereitstehe, die Bundesrepublik zu überfallen, so daß die Friedensbewegung nur den Sinn haben könne, das Abendland wehrlos gegenüber der Welt des Bösen zu machen. Alle Beweisanträge der Verteidigung, mit denen wir die Richter über die wirklichen Bedrohungen des Weltfriedens aufklären wollten, gegen die unsere Mandanten mit publizistischen Mitteln gekämpft hatten, wurden vom Gericht unter Mißachtung der bis dahin gültigen Regeln der Strafprozeßordnung zurückgewiesen. In den Augen der vom BGH bestätigten Düsseldorfer Richter konnten die von uns vorgebrachten Fakten und Beweismittel nur kommunistische Propaganda sein, mit der man sich nicht auseinanderzusetzen brauchte.

 

Die westdeutsche Öffentlichkeit hat von diesem fünf Monate dauernden Großverfahren, in dem wir Verteidiger dem Gericht zahlreiche prominente Zeugen der Friedensbewegung aus aller Welt durch direkte Ladung aufgezwungen haben, so gut wie nichts erfahren. Das Schweigen der Medien funktionierte auch ohne Anweisung aus einem Propagandaministerium.

 

Es wurde dafür gesorgt, daß dieses historisch bedeutsame Verfahren auch für nachfolgende Generationen so unbekannt wie möglich blieb. Historisch wertvolle Akten werden nach Abschluß der Sache an das Staatsarchiv abgegeben. Mit den Akten des Friedenskomitee-Prozesses ist das nicht geschehen. Die Akten dieses Verfahrens sind nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Düsseldorf nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet worden. Mit ihnen etwa 600 Dokumente zum neuen Rüstungswettlauf nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs, die wir dem Gericht mit unseren Beweisanträgen übergeben hatten.

 

Natürlich gab es auch Strafverfahren, die wirklich kommunistisches Propagandamaterial betrafen. Doch kein Eingriff in die politische Freiheit war in Deutschland je so unsinnig, wie die Unterdrückung kommunistischer Meinungsäußerungen. Die Angst der Herrschenden vor einer Revolutionierung der Köpfe hat eine spezifisch deutsche Justiztradition hervorgebracht.

Schon in der Weimarer Republik sind Buchhändler, die kommunistische Bücher verkauften, und Schauspieler, die revolutionäre Texte rezitierten, wegen Vorbereitung des Hochverrats verurteilt worden. Vieles von dem, was damals Kommunisten in der geistigen Auseinandersetzung mit dem aufkommenden Hitler-Faschismus gesagt und geschrieben haben, ist durch den Gang der Geschichte bestätigt worden. So der Satz „Wer Hitler wählt, wählt den Krieg!“, den ich auf Flugblättern fand, die in alten Akten die Zeiten überdauert hatten.

 

In der Bundesrepublik wiederholte sich die justizielle Bekämpfung kommunistischer Meinungsäußerungen, wenn auch nach anderen Paragraphen. Jetzt diente der uferlose Tatbestand des Verstoßes gegen das KPD-Verbot von 1956 als Grundlage für unzählige Urteile, die alles, was sich – ich zitiere ein BGH-Urteil - als „Unterstützung der verfassungsfeindlichen Wühlarbeit des SED-Regimes gegen die Bundesrepublik“ interpretieren ließ, für strafbar erklärte. Das betraf nicht nur kommunistische Angeklagte, sondern auch Nichtkommunisten, die irrtümlich angenommen hatten, man dürfe in einer freiheitlichen Demokratie auch kommunistische Meinungsäußerungen dokumentieren. So habe ich 1961 den Inhaber eines christlichen Verlages, der ein von Walter Ulbricht unterzeichnetes Schriftstück veröffentlicht hatte, das, wie es im Urteil vorwurfsvoll heißt, „kommunistisches Gedankengut“ enthielt, vergeblich gegen den Vorwurf verteidigt, er habe damit gegen das KPD-Verbot verstoßen.

 

In einer anderen Sache hatte ich im Jahr 1965 einen Journalisten zu verteidigen, dessen Verbrechen laut Anklageschrift darin bestand, daß er die „Wühlarbeit“ der verbotenen KPD unter Hafenarbeitern und Seeleuten unterstützt habe, indem er im Auftrag der Partei in verschiedenen Zeitungen Artikel veröffentlicht habe. Das Urteil des Bundesgerichtshofs räumte ein, daß die Artikel meines Mandanten inhaltlich keinen strafrechtlichen Tatbestand erfüllten, aber er hätte sie nicht im Auftrag der verbotenen Partei schreiben dürfen. Seine Artikel hätten im Interesse der verbotenen Partei gelegen, deren vordergründige Nahziele durch sie gefördert worden seien. So habe er die „Herstellung sachlicher Beziehungen zur DDR“ verlangt, habe sich wiederholt gegen die Atombewaffnung des „deutschen Militarismus“ sowie gegen die Notstandsgesetze ausgesprochen. Auch habe er das „hemmungslose Profitstreben“ der „Monopolkapitalisten“ gegeißelt. Das Urteil lautete auf zwei Jahre Gefängnis, sein Personenkraftwagen, ein Mercedes 180 D, wurde als Verbrechenswerkzeug eingezogen.

 

Ich habe in diesem Fall Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BGH erhoben und die Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gerügt. Ich argumentierte, daß ein Kommunist nicht deshalb bestraft werden könne, weil er sich im Auftrag einer illegalen Partei legal verhalte. Die Logik des BGH-Urteils laufe doch darauf hinaus: Wenn der KPD das Nahziel einfallen würde, sich hausfrauenfreundlich zu geben, könnte ein Journalist auch dafür bestraft werden, daß er im Auftrag der Partei Kochrezepte veröffentlicht. Aber meine Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgerichts zurückgewiesen. Mit einer 14-seitigen Begründung, deren juristische Formeln in das politische Glaubensbekenntnis mündeten, daß im vorliegenden Fall die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährdet gewesen sei.

 

Auch das politische Anliegen der Adenauer-Regierung, Kontakte zwischen Bürgern beider deutschen Staaten möglichst zu verhindern, wurde von der Justiz tatkräftig unterstützt. So hatte ich 1962 beim Landgericht Lüneburg einen Bremer Betriebsrat zu verteidigen, dem vorgeworfen wurde, er habe dadurch gegen das KPD-Verbot verstoßen, daß er eine Einladung zu einer Veranstaltung des FDGB, des Gewerkschaftsbundes der DDR, angenommen und dort in einem Diskussionsbeitrag die Verhinderung deutsch-deutscher Kontakte kritisiert hatte. Der Angeklagte war kein Kommunist, sondern hatte bei Kommunalwahlen für die SPD kandidiert. Aber das schützte ihn nicht vor einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten. In der Urteilsbegründung hieß es, man habe strafmildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte im Kriege seine Pflicht erfüllt habe. Seine von bundesdeutschen Richtern als Verdienst gewürdigte Pflichterfüllung hatte darin bestanden, daß er 1941 als junger Soldat mit Hitlers Armeen in die Sowjetunion eingefallen und auf Moskau marschiert war.

 

Und noch ein Beispiel für die Bestrafung deutsch-deutscher Kontakte. Ein Arbeiter aus Leipzig wollte Anfang der 60er Jahre seine in Hamburg lebende Mutter besuchen, die er seit Jahren nicht gesehen hatte. Zu seiner Freude hatte er endlich eine Reisegenehmigung erhalten. Die Zustimmung seiner Betriebsgewerkschaft war mit der Bitte verbunden worden, auch den X und den Y in Hamburg aufzusuchen und sie zur Leipziger Messe einzuladen. Kaum in der Bundesrepublik eingetroffen, wurde er von einem Polizisten wegen des Besitzes einer DDR-Zeitung vernommen und erzählte diesem ganz naiv auch von dem geplanten Besuch bei X und Y. Zu seiner Überraschung wurde er festgenommen und angeklagt, für einen verfassungs-verräterischen Nachrichtendienst tätig geworden zu sein. Anklage und Urteil belehrten ihn darüber, daß die Betriebsgewerkschaft, die seine Reise befürwortet hatte, Teil des FDGB und diese Organisation „Transmissionsriemen“ der SED für deren verfassungsfeindlichen Ziele sei. Um die Diktatur des Proletariats in der Bundesrepublik einzuführen, unterhalte der FDGB eine Nachrichtenorganisation, die um Beschaffung von Nachrichten aller Art bemüht sei. Er habe sich bereit erklärt, die Nachricht zu beschaffen, ob X und Y zur Leipziger Messe kommen würden. Ich werde einen Satz aus dem Munde dieses von der Bundesrepublik enttäuschten DDR-Bürgers nicht vergessen: „Etwas anders hatte ich mir die westliche Freiheit doch vorgestellt“. Die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, da man ihm glaubte, daß er von weiteren Reisen in die BRD absehen würde. Aber es wurde dafür gesorgt, daß er zwangsweise zur Grenze gebracht wurde, ohne den X und den Y zur Leipziger Messe eingeladen zu haben. Und auch seine Mutter hat vergeblich auf ihren Sohn gewartet.

 

Der Prozeß gegen den Publizisten Lorenz Knorr gehörte zu den Verfahren, die eine große internationale Aufmerksamkeit fanden, weil es um die Vergangenheit von Generalen ging, die bei der unter Adenauer betriebenen Wiederbewaffnung eine maßgebende Rolle spielten. Lorenz Knorr (Jahrgang 1921) hatte im Sudetenland als Sozialist gegen die Nazis gekämpft, war wiederholt verhaftet worden und hatte den Krieg nur mit viel Glück überlebt. Nach dem Krieg hatte er führende Funktionen in der SPD, die er aus Protest gegen deren Verrat sozialistischer Positionen 1960 verließ. Er gehörte dann zu den Gründern der Deutschen Friedens-Union (DFU), einer Partei, die, ebenso wie zuvor schon Gustav Heinemanns Gesamtdeutsche Volkspartei, an der üblichen antikommunistischen Diffamierung linker Parteigründungen scheitern sollte.

 

Kaum hatte er die schützende Hand der SPD verlassen, nahm sich die politische Justiz seiner an. Eine Rede, die er im Juli 1961 in Solingen gehalten und bei der er bestimmte namentlich genannte Generale der Bundeswehr als „Nazi-Generale“ und „Massenmörder“ bezeichnet hatte, bot den Anlaß, ihn vor Gericht zu ziehen. Vier Generale und ein Admiral sowie der damalige Bundesverteidigungsminister Franz Josef Strauß erstatteten Anzeige wegen Beleidigung. Ein Staatsanwalt, der an faschistischer Terrorjustiz beteiligt war, erhob die Anklage. (Zwei von ihm erwirkte Todesurteile des Sondergerichts Prag gegen tschechische Staatsangehörige, die ihrer Gegnerschaft gegen Hitlers Krieg Ausdruck gegeben hatten, sind erhalten). Ein Richter, der im Nazi-Reich als Ankläger am Sondergericht Wuppertal gewirkt hatte, war Vorsitzender des Schöffengerichts, das als erste Instanz mit der Sache befaßt wurde. Die als Nazi-Generale und Massenmörder gekennzeichneten Offiziere hatten Hitlers Angriffskrieg in verantwortlichen Positionen mitgemacht und waren an konkreten Kriegsverbrechen aktiv beteiligt. Im Zuge der von der Adenauer-Regierung betriebenen Wiederbewaffnung waren sie wieder zu Ehren gekommen. Daß sie, ebenso wie ihr Dienstherr Franz Josef Strauß, der bekanntlich als „nationalsozialistischer Führungsoffizier“ gedient hatte, nicht gern an ihre Vergangenheit erinnert wurden, fand bei den nicht minder belasteten Juristen volles Verständnis. Die von Lorenz Knorr in monatelanger Archivarbeit zusammengetragenen Dokumente wollte das Gericht nicht zur Kenntnis nehmen und verurteilte Knorr zu einer Geldstrafe von 300 DM. Der Ausdruck „Massenmörder“ sei ein beleidigendes Werturteil, demgegenüber ein Wahrheitsbeweis nicht zulässig sei.

 

Auch in der Berufungsinstanz wurden alle Beweisanträge der Verteidigung, mit denen die von den beleidigten Würdenträgern begangenen Verbrechen bewiesen werden sollten, zurückgewiesen und die Geldstrafe auf 2000 DM erhöht. Erst die Richter der Revisionsinstanz (Oberlandesgericht Düsseldorf) erkannten, daß die Beweise hätten erhoben werden müssen, und hoben die vorangegangenen Urteile auf. Zu einer erneuten Verhandlung, die nur mit Freispruch hätte enden können, kam es allerdings nicht. Man ließ die Akten beim Landgericht bis 1972 liegen und stellte dann, elf Jahre nach der „Tat“, das Verfahren ein. In einem Beschluß, der Lorenz Knorr auf den ihm entstandenen erheblichen Kosten sitzen ließ, brachten die Richter noch den Vorwurf unter, daß seine Schuld in hohem Maße wahrscheinlich sei. Also eine Schuld nicht etwa der Massenmörder, sondern des Mannes, der sie als solche bezeichnet hatte. Und dieses Ergebnis brachte man zustande, ohne daß je in öffentlicher Hauptverhandlung über die seinem Werturteil zugrundeliegenden Tatsachen Beweis erhoben worden war.

 

Gegen Ende der 60er Jahre bin ich in vielen Prozessen gegen Angeklagte aus der sogenannten Studentenbewegung und der Außerparlamentarischen Opposition tätig geworden. Da gab es zum Beispiel Verfahren gegen Schüler, die sich auf die Straße gesetzt und den Verkehr blockiert hatten. Da gab es ein Verfahren wegen Beleidigung des Bundeskanzlers Kiesinger, dem mein Mandant Beihilfe zum Völkermord in Vietnam vorgeworfen hatte. Da gab es ein Verfahren wegen der Blockade der Bild-Zeitungs-Auslieferung nach dem Mordanschlag auf Rudi Dutschke. Und immer stellte sich die Justiz letztinstanzlich hinter die Aktionen der Staatsgewalt, die diese nach Auffassung der Verteidigung durch Grundrechte unserer Verfassung gedeckten Widerstandshandlungen gewaltsam unterdrückt hatte. Nur im Fall des von mir verteidigten, damals noch revolutionär gesinnten Daniel Cohn-Bendit, dem ein Sprung über ein polizeiliches Absperrgitter als Landfriedensbruch angelastet wurde, fand ich in dem letztinstanzlich zuständigen Oberlandesgericht Frankfurt Richter, die den Freiheitsrechten den Vorzug gaben.

 

Auch in sogenannten Terroristenprozessen bin ich als Verteidiger tätig geworden und war als solcher von üblen Verdächtigungen und Anfeindungen betroffen, die alles übertrafen, was schon der als „Kommunistenverteidiger“ verschriene Anwalt hatte einstecken müssen. Dabei spielte eine mit Halbwahrheiten und Lügen gespickte Medienkampagne gegen „die Terroristenverteidiger“ eine Rolle, bei der beamtete Juristen und Politiker wider besseres Wissen mitgewirkt haben.Diese Kampagne führte nicht nur zu anonymen Beschimpfungen und Drohungen, sondern auch zu entwürdigenden Durchsuchungen bei Gefängnisbesuchen und vor Betreten von Gerichtssälen. Ich möchte unerörtert lassen, ob einiges von dem zutrifft oder erlogen ist, was einigen Anwaltskollegen als Überschreitung anwaltlicher Befugnisse vorgeworfen worden ist. Für mich kann ich jedenfalls in Anspruch nehmen, daß ich auch auf diesem Felde nur das getan habe, was meine Pflicht als Strafverteidiger war.

 

So habe ich Ulrike Meinhof, als deren Verteidiger ich in vielen Veröffentlichungen immer wieder genannt werde, nur während der Zeit ihrer Untersuchungshaft anwaltlich vertreten, was angesichts mörderischer Haftbedingungen im Toten Trakt der Justizvollzugsanstalt Köln-Ossendorf sehr nötig war. Eine Verteidigung in der Stammheimer Hauptverhandlung, die ihren Vorstellungen entsprochen hätte, habe ich mit Entschiedenheit abgelehnt, da sie mich mit meiner pazifistischen Grundeinstellung und meinen politischen Überzeugungen in Konflikt gebracht hätte. Vergeblich habe ich bei zahlreichen Gefängnisbesuchen in Gesprächen mit dieser Mandantin, die einst die intelligenteste Sprecherin der sozialistischen Linken war, um die Einsicht gerungen, daß man die Gesellschaft nicht durch individuellen Terror verändern kann.

 

Vier weitere in der Medienöffentlichkeit als „Terroristenprozesse“ bezeichnete Verfahren, in denen es um traditionelle Verteidigung gegen falsche Zeugenaussagen ging, habe ich als Verteidiger durchgestanden. Der erste war 1972 der Fall Werner Hoppe. Hoppe war als Begleiter seiner Freundin Petra Schelm in Hamburg in eine Polizeikontrolle geraten. Petra Schelm, die der RAF angehörte, mißachtete das Haltesignal und fuhr weiter, man wurde von einem Polizeifahrzeug verfolgt und in einer Seitenstraße gestellt. Es kam zu Schußwechseln, Petra Schelm wurde tödlich getroffen, Hoppe warf seine Pistole einem Polizisten zu und ergab sich. Obwohl aus seiner Pistole laut Sachverständigengutachten wahrscheinlich höchstens zwei Schüsse abgefeuert sein konnten und  nur eine seiner Waffe zuzuordnende Patronenhülse gefunden wurde, verurteilte ihn das Gericht wegen versuchten Totschlags in drei Fällen zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Es erklärte höchst fragwürdige Ausagen von Polizeibeamten für glaubwürdig und unterstellte, Hoppe müsse ein ganzes Magazin leergeschossen und weggeworfen haben. Auch dies eine willkürliche Feststellung, da die ganze Gegend mit Metallsuchgeräten abgesucht worden war. Dies war eines der Verfahren, bei denen das politische Bewußtsein der Richter und Schöffen und eine hasserfüllte Presseöffentlichkeit das Klima und das Ergebnis des Prozesses mitbestimmten.

 

In zwei weiteren Verfahren – nämlich in den Fällen Karl Heinz Roth und Astrid Proll– gelang es, die falschen Zeugenaussagen von Polizisten zu widerlegen und Freisprüche zu erzielen. Im Fall Karl Heinz Roth, in dem es ebenfalls um eine Schießerei ging, bei der zwei Menschen getötet worden waren, tauchten von der Polizei zurückgehaltene Fotos auf, die ein kurz nach dem Vorfall vorbeikommender Fotojournalist aufgenommen hatte. Sie zeigten, daß der schwerverletzt neben seinem Fahrzeug liegende Angeklagte entgegen der Behauptung der Polizisten keine Pistole in der Hand hatte.

 

Im Fall Astrid Proll brachte ein bisher unbekannter Augenzeuge des Tatgeschehens, ein Beamter des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die Wende und den Freispruch. Während im Fall Roth der Freispruch gegen einen schließlich mit Erfolg als befangen abgelehnten Vorsitzenden erkämpft werden mußte, der seine Feindseligkeit gegen den Angeklagten und die Verteidiger in schikanösen und willkürlichen Entscheidungen praktiziert hatte, fand der Prozeß gegen Astrid Proll unter dem Vorsitz einer souverän rechtsstaatlich verhandelnden Vorsitzenden statt, die sich Manipulationen der Wahrheitsfindung durch lügende Polizeibeamte und deren Behörden nicht gefallen ließ. Auch die Freigabe des bis dahin geheimgehaltenen Augenzeugen durch den damals amtierenden liberalen Innenminister Gerhart Baum gehört zu den Besonderheiten dieses Verfahrens, das in jeder Hinsicht eine rühmliche Ausnahme von den sonst geradezu terroristischen Verfahrensmodalitäten vieler Terroristenprozesse darstellt.

 

Nur eine für Terroristenprozesse typische Vereinfachung der Schuldfeststellung sei hier erwähnt: der Grundsatz der „Kollektivität“, nämlich die Unterstellung, daß allen Angehörigen einer Gruppe der RAF alle Straftaten dieser Gruppe zuzurechnen sind, auch wenn ihre unmittelbare Beteiligung nicht bewiesen werden kann. Mit Recht findet es deshalb der Sohn des ermordeten Generalbundesanwalts Buback erstaunlich, daß für den Mord an seinem Vater mehrere RAF-Mitglieder verurteilt worden sind, die, wie sich jetzt herausstellt, gar nicht am Tatort gewesen sind.

 

Sehr viel berechtigter wäre es gewesen, die in einem Vernichtungslager der Nazis tätig gewesenen Funktionäre für alle in diesem KZ verübten Morde verantwortlich zu machen, wie es der hessische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer vergeblich gefordert hat. Der Grundsatz der Kollektivverantwortung hätte bei den organisierten Massenmorden der Naziverbrecher den oft kaum zu führenden Beweis konkreter Einzeltaten erspart. Aber Fritz Bauers Rechtsauffassung fand nicht die Billigung der konservativen Juristen im BGH, die sich lieber als Erfinder von Rechtskonstruktionen hervortaten, mit denen NS-Verbrechern die Chance der Straflosigkeit eröffnet wurde. So gab es nach der Rechtsprechung des BGH für die Massenmorde der SS und der Wehrmacht nur wenige Täter, nämlich Hitler und ein paar seiner engsten Kumpane, während die unzähligen Massenmörder bis hinauf zum SS-General nur als Gehilfen ohne eigenen Täterwillen eingestuft wurden. Was bei den meisten zur Straflosigkeit wegen Verjährung führte. Man fand auch Gründe, die Blutjustiz des Volksgerichtshofs, der Sondergerichte und der Kriegsgerichte ungesühnt zu lassen. Erst 1995, als diese und andere zur Begünstigung von NS-Verbrechern erfundenen Konstruktionen bei der Aburteilung von Offizieren der Nationalen Volksarmee und von Richtern der DDR-Justiz hinderlich gewesen wären, bekannte sich der BGH dazu, daß die Kritik an seiner Rechtsprechung berechtigt gewesen sei.

 

Auch diese Seite einer mit den Angeklagten sympathisierenden politischen Justiz habe ich als Anwalt kennengelernt, nämlich als Nebenklagevertreter der Tochter des 1944 auf Befehl Hitlers im KZ Buchenwald erschossenen Vorsitzenden der KPD Ernst Thälmann. Otto war als „Spieß“ und rechte Hand des Lagerkommandanten für die Durchführung von Hinrichtungen zuständig und ist nach dem Krieg von einem amerikanischen Militärgericht wegen der an ausländischen Häftlingen begangenen Morde als Kriegsverbrecher zu 20 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ein vielleicht auf Kronzeugenregelung zurückzuführendes mildes Urteil, von dem er nur sieben Jahre verbüßen mußte.

 

Nach Zeugenaussagen ehemaliger Häftlinge und eines aussagewilligen SS-Kameraden hat Otto auch an der Ermordung Thälmanns unmittelbar mitgewirkt. Trotzdem hat sich die für die Verfolgung von Nazi-Verbrechen zuständige Staatsanwaltschaft in Nordrhein-Westfalen, die von einem ehemaligen nationalsozialistischen Führungsoffizier geleitet wurde, jahrzehntelang mit wechselnden, teilweise absurden Begründungen geweigert, Otto wegen dieses Mordes anzuklagen. Es vergingen fast 40 Jahre, bis endlich ein von mir betriebenes Klageerzwingungsverfahren dazu führte, daß die Staatsanwaltschaft die vom zuständigen Oberlandesgericht verfügte Anklage erheben mußte. Überraschend kam es beim Landgericht Krefeld zu einer Verurteilung des Angeklagten, vier Jahre Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum Mord. Ein Urteil, das in der Öffentlichkeit mit Genugtuung zur Kenntnis genommen wurde und eine Wende in der justiziellen Abrechnung mit Naziverbrechen anzukündigen schien.

 

Aber der BGH fand einen Weg, auch diesem Naziverbrecher zum Freispruch zu verhelfen. Obwohl der BGH als Revisionsinstanz nur zur Korrektur von Rechtsfehlern zuständig ist, warf man in Karlsruhe die Frage auf, ob der Angeklagte Wolfgang Otto möglicherweise zum Zeitpunkt der Tat gar nicht im Lager anwesend war. Ein Verteidigungseinwand, auf den der Angeklagte selbst noch nicht gekommen war, den er sich aber bei der erneuten Hauptverhandlung prompt zu eigen machte. Obwohl es mir mit Unterstützung eines Ost-Berliner Kollegen gelang, aus Archivbeständen der DDR die Fernschreibbücher des KZ Buchenwald beizubringen, aus denen sich ergab, daß Wolfgang Otto in der Nacht vom 17. zum 18.August 1944 den Empfang mehrerer Fernschreiben schriftlich bestätigt hatte, also im Lager anwesend war, sprach das Landgericht Düsseldorf, an das der BGH die Sache verwiesen hatte, den angeklagten SS-Funktionär frei. In der Begründung hieß es, daß das Gericht nicht mit letzter Sicherheit überzeugt sei, ob Thälmanns Ermordung wirklich in der Nacht vom 17. zum 18.August 1944 erfolgt ist. Eine für uns überraschende Begründung, da wir bei rechtzeitiger Erörterung dieser Frage auch für andere Nächte den Beweis der Anwesenheit des Angeklagten hätten führen können.

 

Herr Otto war, obwohl er nicht verschwiegen hatte, im KZ Buchenwald an der Ermordung von 8000 wehrlosen russischen Kriegsgefangenen beteiligt gewesen zu sein, in Nordrhein-Westfalen als Lehrer eingestellt worden. Er durfte die Schüler in Religion und Geschichte unterrichten. Vielleicht sind bei ihm oder seinesgleichen auch die Juristen zur Schule gegangen, die noch im Jahr 2008 einem NPD-Funktionär zubilligten, die Farben der deutschen Bundesflagge als „schwarz-rot-senf“ zu verhöhnen. Begründung: Freiheit der Meinungsäußerung.

 

Zum Schluß will ich noch kurz auf die naheliegende Frage eingehen, ob die antikommunistische Tendenz der politischen Justiz sich mit dem Zusammenbruch des sogenannten real existierenden Sozialismus und dem Wegfall des kommunistischen Feindbildes von selbst erledigt hat. Nein, das Gegenteil ist der Fall. Plötzlich war vergessen, daß es eine Zeit gegeben hat, in der für Erich Honecker in Bonn der rote Teppich ausgerollt wurde. Das alte Feindbild vom „Unrechtsstaat“ DDR wurde reaktiviert, und eine große Welle der Kriminalisierung ergoß sich über DDR-Bürger, die diesem Staat in „staatsnahen“ Funktionen, z.B. als Richter oder Offizier, gedient hatten. und bisher dank der staatlichen Souveränität der DDR der westdeutschen Strafgewalt entzogen waren.

 

Ich selbst habe 1993 zusammen mit dem Berliner Kollegen Dr. Friedrich Wolff den vorletzten Ministerpräsidenten der DDR, Dr. Hans Modrow, beim Landgericht Dresden verteidigt, dem Mitwirkung an der Fälschung der Kommunalwahlen vom Mai 1989 vorgeworfen wurde. Daß Wahlen in der DDR gefälscht wurden, war auch schon zur Zeit des Honecker-Empfangs ein offenes Geheimnis. Die Fälschung zu verhindern oder auch nur zu veröffentlichen, war praktisch unmöglich. Das bestätigte auch zur Beschämung der Staatsanwälte ein von ihnen als Zeuge geladener Oberkirchenrat. Modrow, der damals Bezirkssekretär der SED in Dresden war, hat vergeblich versucht, dieses letzte Täuschungsmanöver der SED-Zentrale zu verhindern. Und das wollten die in Dresden judizierenden Richter, die sich erfolglos bemüht hatten, eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, mit der mildesten Sanktion, die das Strafgesetzbuch kennt, der Verwarnung unter Vorbehalt einer Geldstrafe, honorieren. Aber das genügte den Herren in Karlsruhe nicht, sie wollten Modrow zu Freiheitsstrafe verurteilt sehen. Und so endete das Verfahren gegen diesen in der DDR  populären und einst auch im Westen als Hoffnungsträger und Honeckers Gegenspieler gefeierten Politiker bei einer anderen Strafkammer mit einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe. Der politische Zweck war erreicht, Modrows politische Zukunft ging im Hohn und Haß seiner politischen Gegner unter.

 

Die notleidende Rechtsstaatlichkeit der politischen Justiz in beiden deutschen Staaten hat Friedrich Wolff, der als einstiger DDR-Bürger nacheinander sowohl in der DDR als auch in der BRD Verteidigererfahrungen gesammelt hat, an konkreten Fällen aus seiner Praxis eindrucksvoll beschrieben. Sein viel zu wenig bekanntes Buch „Verlorene Prozesse“ ist die notwendige Ergänzung zu meinen unter dem Titel „Die Republik vor Gericht 1954 –1995“ erschienenen Memoiren, in denen ich meine eigenen Prozeßerfahrungen ausführlicher und anschaulicher dargestellt habe, als es mir hier möglich war. Sie werden dort nicht nur die in diesem Referat erwähnten Verfahren wiederfinden, sondern auch weitere Fälle, die einige Schatten auf das Bild der bundesdeutschen Nachkriegsjustiz werfen. Aber auch einige Lichtblicke, die die Hoffnung begründen, daß es sich lohnt, um eine Verwirklichung des rechtsstaatlichen Anspruchs zu kämpfen.

 

(Etwas gekürzt abgedruckt in „Ossietzky“ 8 und 9/2009)

 

 

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